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MIETRECHT/140: Falsche Mieterselbstauskunft - fristlose Kündigung (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 9. November 2009

Ressort: Miete und Immobilien/Service/Recht

Falsche Mieterselbstauskunft - fristlose Kündigung


Berlin/München (DAV). Falsche Angaben in der Selbstauskunft eines Mieters können eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin mit Blick auf ein Urteil des Landgerichts München I vom 25. März 2009 (AZ: 14 S 18532/08).

In seiner Selbstauskunft nannte ein Mieter sein Brutto- statt seines Nettogehalts und gab sich als fest angestellter Mitarbeiter eines angesehenen Forschungsinstituts aus, für das er jedoch nur freiberuflich tätig war. Der Mieter befand sich noch in einer Ausbildung. Wegen arglistiger Täuschung kündigte der Vermieter nach knapp zwei Jahren das Mietverhältnis fristlos und erhob Räumungsklage.

Die Richter gaben dem Vermieter Recht. Dieser sei berechtigt gewesen, nach den Einkommensverhältnissen zu fragen, da er ein Interesse daran habe, die Bonität seiner Mieter zu kennen. Für die Kündigung reiche es aus, wenn der Mietvertrag bei wahrheitsgemäßen Angaben aller Wahrscheinlichkeit nicht zustande gekommen wäre. Dabei spiele es keine Rolle, dass der Mieter in den zwei Jahren seine Miete stets pünktlich bezahlt habe. Nach Ansicht der Richter sei das Risiko bereits durch die Vertragsbindung schon entstanden. Der Vermieter müsse nicht warten, bis wirklich der Schaden eintrete, den er durch die Selbstauskunft gerade habe vermeiden wollen.

Informationen: www.mietrecht.net


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 40/09 vom 9. November 2009
Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
PR-Referat
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veröffentlicht im Schattenblick zum 12. November 2009