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MIETRECHT/288: Wechsel im Eigenbedarf - Mieter muss dennoch räumen (DAV)


Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) - Berlin, 15. Juni 2015

Ressort: Miete und Immobilien/Service/Recht

Wechsel im Eigenbedarf - Mieter muss dennoch räumen


Berlin/Berlin (DAV). Der Schutz des Mieters vor dem Verlust seiner Wohnung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch tief verankert. Hierzu gehört unter anderem, dass der Vermieter nur aus guten Gründen den Mietvertrag kündigen kann und dann Fristen einhalten muss, die es dem Mieter ermöglichen, sich auf die neue Lebenssituation einzustellen. Insbesondere bei Gründen, die beim Vermieter liegen, wie Eigenbedarf, stehen dem Mieter lange Fristen zu, bis er die Wohnung tatsächlich räumen muss. Was aber geschieht, wenn zwischen der Kündigungserklärung und dem Ende des Mietverhältnisses die Gründe wegfallen?

In diesem Zusammenhang informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) über eine Entscheidung des AG Tempelhof Kreuzberg vom 24. April 2014 (AZ: 8 C 146/13).

In dem Fall wollte die Tochter des Vermieters mit Ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand und eine Familie gründen, die Hochzeit war geplant. Der Vermieter kündigte daher den Mietvertrag und meldete den Eigenbedarf seiner Tochter an. In der Zeit nach Ausspruch dieser Kündigung und vor dem tatsächlichen Ende der Mietzeit änderten sich jedoch die persönlichen Verhältnisse des Vermieters. Seine Lebensgefährtin trennte sich, blieb aber in der bis dahin gemeinsamen Wohnung, so dass der Vermieter nun für sich ein neues zuhause suchte. Der Vermieter teilte dem Mieter daher mit, dass er diese nicht mehr für seine Tochter, sondern nunmehr für sich selbst brauche.

Der Mieter erklärte sich hiermit nicht einverstanden und war nicht bereit, die Wohnung zu räumen. Der Vermieter erhob Klage mit dem Ziel, die Wohnung räumen zu lassen.

Mit dieser Klage hat er Erfolg, so die Richter. Das Mietverhältnis ist durch die Kündigung wirksam beendet worden, da bei Ausspruch der Kündigung nach der Überzeugung des Gerichts tatsächlich die angeführten Gründe der Tochter des Vermieters vorlagen. Hieran ändert sich nichts, wenn diese Gründe später wegfallen. Die einmal erklärte wirksame Kündigung bleibt wirksam. Zwar muss der Vermieter grundsätzlich dem Mieter einen Vertrag über die Aufhebung der Kündigungswirkung anbieten. Dies gilt aber nicht, wenn vor Wegfall der ursprünglichen Kündigungsgründe neue Gründe auftreten, die eine Vertragsbeendigung ebenfalls rechtfertigen. In einem solchen Fall hat der Vermieter weiter das Interesse an der Räumung der Wohnung, wenn auch aus einem anderen Anlass, so das Gericht. Da zwar nicht mehr die Tochter, dafür aber der Vermieter selbst Eigenbedarf hat, blieb die Kündigung wirksam und der Mieter musste die Wohnung räumen.

Informationen:
www.mietrecht.net

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Quelle:
Pressemitteilung MietR 16/15 vom 15. Juni 2015
Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 17. Juni 2015

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