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MIETRECHT/295: Der Mieter ist weg, sein Müll ist noch da - was kann der Vermieter tun? (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 26. August 2015

Ressort: Miete und Immobilien/Service/Recht

Der Mieter ist weg, sein Müll ist noch da - was kann der Vermieter tun?


Berlin/Berlin (DAV). Nach dem Auszug des Mieters muss sich der Vermieter oftmals mit dessen Hinterlassenschaften auseinandersetzten. Insbesondere bei Mietern, die schon während des laufenden Mietverhältnisses ihre Miete schuldig bleiben, kommt es zum Auszug bei Nacht und Nebel. Der Vermieter findet dann ohne Ankündigung und kommentarlos den Schlüssel der Wohnung in seinem Briefkasten. Bei Besichtigung der Wohnung steht schnell fest, der Mieter hat alles mitgenommen, was ihm lieb und teuer war, den Sperrmüll aber stehen lassen. Ist die Wohnung dann dennoch "geräumt"? Mit dieser Frage befasst sich das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 13. April 2015 (AZ: 8 U 212/14), über das die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) informiert.

Das Mietverhältnis war durch eine fristlose Kündigung beendet worden, es fand eine Übergabe der Mieträume statt. Anlässlich des Termins wurden die Schlüssel übergeben und festgestellt, dass sich im Keller noch Sperrmüll des Mieters befindet. Die Parteien stritten nun darüber, ob dennoch eine "Räumung" der angemieteten Wohnung einschließlich der Nebenräume erfolgt sei oder gerade nicht.

Nach Ansicht des Gerichts hat der Mieter zwar "geräumt", aber seine Räumungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt. Der Vermieter kann daher Schadensersatz für die Entrümpelung verlangen.

Das Gericht stellt zunächst fest, dass die Rückgabepflicht des Mieters grundsätzlich zwei Dinge umfasst: die Besitzverschaffung durch die Rückgabe sämtlicher Schlüssel und die Räumung der Mietsache von seinen Sachen. Zu unterscheiden ist aber zwischen der eigentlichen Rückgabe und der Frage, in welchem Zustand sich die Räume sich zum Zeitpunkt der Räumung befinden. Hat der Mieter gar nicht oder nur teilweise geräumt oder zwar schon geräumt, dies aber in schlechter Art und Weise?

Eine teilweise Räumung liegt nur dann vor, wenn sich in den Räumlichkeiten noch Gegenstände befinden, an denen der Mieter noch offenkundig ein Interesse hat oder wenn es sich um eine erhebliche Menge handelt. Das Zurücklassen von wenig Gerümpel steht aber der Annahme der Rückgabe nicht entgegen.

Im vorliegenden Fall hat der Mieter also geräumt, somit schuldet er keine Miete oder Nutzungsentschädigung mehr. Da er aber seine Räumungspflicht schlecht erfüllt hat, kann der Vermieter den entstandenen Schaden ersetzt verlangen, er kann also beispielsweise ein Entrümpelungsunternehmen beauftragen und die Kosten von dem ehemaligen Mieter verlangen.

Informationen:
www.mietrecht.net

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Quelle:
Pressemitteilung MietR 21/15 vom 26. August 2015
Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen
Anwaltvereins
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 29. August 2015

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