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MIETRECHT/302: Turnhalle als Notunterkunft - welches Gericht hilft bei zu viel Lärm (DAV)


Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) - Berlin, 13. Januar 2016

Ressort: Miete und Immobilien/Service/Recht

Turnhalle als Notunterkunft - welches Gericht hilft bei zu viel Lärm


Dresden/Berlin (DAV). Die Flüchtlingswelle stellt alle Beteiligten vor Herausforderungen - die Ankommenden müssen sich in beengten Räumlichkeiten in einem fremden Land zurechtfinden, die Gemeinden und Kommunen müssen insbesondere jetzt, in der kalten Jahreszeit, für geeignete Unterkünfte sorgen. Die Unterbringung in Zelten kann somit nur eine letzte Möglichkeit sein. Nicht selten wird daher ein Gebäude zweckentfremdet und als Notunterkunft zur Verfügung gestellt. Durch diese veränderte Nutzung der Gebäude sehen sich die umliegenden Nachbarn auch anderen Beeinträchtigungen ausgesetzt. Natürlich ist die Nutzung der Turnhalle zu üblichen Sportzeiten weniger intensiv, als wenn hier eine große Zahl von Personen für einen gewissen Zeitraum dauerhaft lebt. Es steht daher zu befürchten, dass sich der eine oder andere Nachbar einer solchen Notunterkunft in seinen Rechten beeinträchtigt fühlt und sich gegen diese Nutzung und die hiermit verbundenen Auswirkungen zur Wehr setzten will.

Bei welchem Gericht er dann die Klärung seiner Ansprüche beantragen kann, beschäftigte das Oberlandesgericht Dresden in seiner Entscheidung vom 16. September 2015 (AZ: 10 W 879/15), über die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) informiert.

In der Entscheidung befürchtete der Eigentümer, dass die Unterbringung der Flüchtlinge in der benachbarten Sporthalle zu erheblichen Konflikten mit der Wohnnutzung seines Hauses führe. Insbesondere sei mit ständigem, nicht kontrollierbaren Zu- und Abfahrtsverkehr - auch zur Nachtzeit - zu rechnen. Ebenfalls die Benutzung der außerhalb der Halle befindlichen Sanitäranlagen führe zu erheblichen Lärmbeeinträchtigungen. Da eine entsprechende Nutzung der Halle nicht genehmigt sei, müsse er diese auch nicht dulden. Er stellte daher vor dem Landgericht Dresden den Antrag, die Nutzung zu untersagen, zumindest solange eine entsprechende Genehmigung nicht erteilt sei. Die Richter des Landgerichts haben den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen, da sie der Auffassung waren, es handele sich hier um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit. Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller Beschwerde ein und wollte die Verweisung an das Verwaltungsgericht nicht akzeptieren.

Hiermit hatte er jedoch keinen Erfolgt. Das Oberlandesgericht bestätigte, dass es sich hier um einen Sachverhalt handle, der nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist. Entscheidend sei hier, dass die Beeinträchtigungen von einem Gebrauch ausgehen, der sich als hoheitliches Handeln darstelle. Die vorübergehende Nutzung der Turnhalle zur Erstunterbringung von Asylbewerbern ist die Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe, das Grundstück wird daher öffentlich genutzt. Also müssen auch die Abwehransprüche gegen diese Nutzung auf dem öffentlich-rechtlichen Weg geklärt werden. Der Kläger hätte sich daher von vorneherein an das Verwaltungsgericht wenden müssen, vor dem Zivilgericht konnte ihm nicht geholfen werden.

Informationen:
www.mietrecht.net

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Quelle:
Pressemitteilung MietR 01/16 vom 13. Januar 2016
Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 14. Januar 2016

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