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MIETRECHT/314: Abrechnung der Betriebskosten bei der vermieteten Eigentumswohnung (DAV)


Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) - Berlin, 23. Mai 2016

Ressort: Miete und Immobilien/Service/Recht

Abrechnung der Betriebskosten bei der vermieteten Eigentumswohnung - höchstrichterliche Entscheidung wird erwartet


Darmstadt/Berlin (DAV). Eine richtige Betriebskostenabrechnung zu erstellen ist für den Vermieter eine schwierige Angelegenheit. Die gesetzlichen Vorgaben, die Regelungen aus dem Mietvertrag und auch die aktuelle Rechtsprechung zu der Umlage von Betriebskosten sind zu beachten. Noch schwieriger ist es bei einer vermietenden Eigentumswohnung. Hier sind auch noch die Belange der Wohnungseigentümergemeinschaft und gegebenenfalls gefasste Beschlüsse zu beachten. Dies führt in manchen Fällen dazu, dass die Abrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft vom Vermieter nicht als Zahlenwerk übernommen werden kann, sondern vielmehr eine ganz neue Abrechnung erstellt werden muss. In diesem Zusammenhang informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) über eine Entscheidung des Landgerichts Darmstadt vom 5. Februar 2016 (AZ: 6 S 143/15).

In dieser Entscheidung hat das Gericht zu einer der offenen Fragen bezüglich der Abrechnung bei vermieteten Eigentumswohnungen Stellung genommen. Der Mieter der Wohnung wollte unter anderem den Nachzahlungsbetrag aus seiner Betriebskostenabrechnung nicht zahlen, da die Verwalterabrechnung für das betroffene Jahr noch nicht von den Wohnungseigentümern genehmigt worden sei. Bisher war es nicht geklärt, ob der Beschluss und damit die Genehmigung der Jahresabrechnung unter den Wohnungseigentümern eine Voraussetzung ist, damit der vermietende Wohnungseigentümer auch gegenüber seinem Mieter die Kosten umlegen kann.

Hier bezieht das Landgericht eindeutig Position und erklärt die Abrechnung des vermietenden Wohnungseigentümers auch dann für wirksam, wenn die zu Grunde liegende Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht beschlossen wurde. Das Gericht ist der Auffassung, dass auch dann dem Vermieter die Erstellung der Abrechnung möglich ist, wenn noch kein Beschluss gefasst wurde. Es könnten die erforderlichen Unterlagen allesamt beim Verwalter eingesehen oder gesammelt werden, sodass der Vermieter auch ohne Beschluss in der Lage ist, gegenüber seinem Mieter abzurechnen. Maßgeblich sind hierbei ohnehin die in diesem Verhältnis geltenden Vereinbarungen, sprich der Mietvertrag.

Diese Entscheidung ist nicht rechtskräftig, die Revision ist beim Bundesgerichtshof anhängig, dessen Entscheidung abzuwarten bleibt. Ein weiterer unsicherer Punkt bei der Betriebskostenabrechnung wird dann abschließend geklärt sein.

Informationen: www.mietrecht.net

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Quelle:
Pressemitteilung MietR 12/16 vom 23. Mai 2016
Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 25. Mai 2016

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