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ÖFFENTLICHES RECHT/070: Brunnenwasser darf zum Wäschewaschen genutzt werden (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 2. Juni 2010

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Brunnenwasser darf zum Wäsche waschen genutzt werden


Leipzig/Berlin (DAV). Die Trinkwasserverordnung verbietet es nicht, Brunnenwasser zum Wäsche waschen im Haushalt zu benutzen. Damit gab das Bundesverwaltungsgericht am 31. März 2010 (AZ: 8 C 16.08) einer Klage sächsischer Grundstückseigentümer statt, die dazu eine Teilbefreiung vom Zwang der Nutzung der öffentlichen Wasserversorgung begehrten. Deren Klage hatte damit in allen Instanzen Erfolg, wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Üblicherweise gibt es einen so genanten Anschluss- und Benutzungszwang bei der öffentlichen Wasserversorgung. Aber bereits das Oberverwaltungsgericht war davon ausgegangen, dass nach der Satzung des beklagten Wasserversorgungsverbandes eine Teilbefreiung auf Antrag gestattet werden müsse. Dies immer dann, wenn dies für den Beklagten, hier der Wasserversorger, wirtschaftlich zumutbar sei.

Der Beklagte machte vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend, dass nach der Trinkwasserversorgung nur Trinkwasser zum Wäsche waschen benutzt werden darf. Mit dieser Ansicht scheiterte er vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Trinkwasserverordnung gewährleiste nur, dass jedem Haushalt ein Trinkwasseranschluss zur Verfügung stehen müsse.

Sie reglementiere jedoch nicht das Verbraucherverhalten und verbiete nicht, zum Wäsche waschen im eigenen Haushalt das Wasser eines Hausbrunnens zu benutzen. Wasser aus einem eigenen Brunnen, der neben dem öffentlichen Trinkwasser im Haushalt verwendet werde, müsse keine Trinkwasserqualität haben. Ob der Nutzer zum Wäsche waschen im eigenen Haushalt Trinkwasser oder Wasser minderer Qualität benutze, überlasse die Trinkwasserverordnung seiner eigenverantwortlichen Entscheidung.

Dieser Fall zeigt, dass man sich auch gegen die vermeintlich "Großen" durchsetzen kann. Dabei helfen erfahrene Anwältinnen und Anwälte. Diese in der Nähe findet man zu den verschiedenen Rechtsgebieten www.anwaltauskunft.de oder am Telefon unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (0,14 Euro/Min. aus dem Festnetz, Mobilfunk max. 0,42 Euro/Min.)

Informationen: www.anwaltauskunft.de


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 27/10 vom 2. Juni 2010
Tipps der Deutschen Anwaltauskunft, Monat Juni 2010
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
PR-Referat
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veröffentlicht im Schattenblick zum 4. Juni 2010