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POLIZEI/002: Hamburger Polizeigesetz - Datensammlung ohne konkrete Gefahr und Lücken beim Anwaltsgeheimnis (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 19. September 2019

Hamburger Polizeigesetz: Datensammlung ohne konkrete Gefahr und Lücken beim Anwaltsgeheimnis

Statement von Rechtsanwalt Dr. David Albrecht, Mitglied des Ausschusses Gefahrenabwehrrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) zu geplanten Änderungen des Hamburger Polizeigesetzes


Zum Entwurf des Hamburger Senats zum Dritten Gesetz zur Änderung polizeirechtlicher Vorschriften findet am 19. September 2019 eine Anhörung im Hamburger Innenausschuss statt.

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) sieht die geplanten Änderungen im Polizeirecht kritisch. Der Gesetzentwurf will eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten in einem automatisierten Analysesystem schaffen (§ 49) - vergleichbar mit dem seit 2017 in Hessen eingesetzten, ebenfalls höchst problematischen Programm "hessenDATA". Damit soll es künftig in Hamburg möglich sein, verschiedene Datenbanken zu verknüpfen, auch mit Informationen aus sozialen Netzwerken. Die Polizei kann damit umfassende Verhaltens- und Persönlichkeitsprofile erstellen. Das Bundesverfassungsgericht hat dies in anderen Fällen stets für unzulässig erklärt.

Unter dem Begriff der "vorbeugenden Bekämpfung" können unbescholtene Bürgerinnen und Bürger in den Fokus geraten: Der Einsatz der Datenanalyse, lange bevor überhaupt eine konkrete Gefahr vorliegt, betrifft nämlich naturgemäß auch vollkommen legale Aktivitäten eines jeden. Betroffene haben nicht einmal ein Auskunftsrecht.

Eine ausreichende interne oder externe Überprüfung der Maßnahmen ist nicht vorgesehen - die verfassungsrechtlichen Anforderungen an hinreichende Transparenz und Kontrolle staatlicher Eingriffsmaßnahmen dürften somit deutlich verfehlt werden. Auch in Sachen Schutz des Anwaltsgeheimnisses ist der Entwurf zu kritisieren: Als Wesensmerkmal der Anwaltschaft muss die Vertraulichkeit zwischen Mandant und Anwalt absolut und nicht nur in bestimmten Fällen geschützt sein - § 62 des BKA-Gesetzes hätte hier als Vorbild dienen können und müssen.

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Quelle:
Statement vom 19. September 2019
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 20. September 2019

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