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SOZIALRECHT/047: Gericht legt Nahbereich für Rollstuhlfahrer auf 500 Meter fest (Rieder Media)


Rieder Media - Pressemitteilung vom 16.09.2010

Gericht legt Nahbereich für Rollstuhlfahrer auf 500 Meter fest


Willich, den 16. 09. 2010 - Solange ein erwachsener Behinderter mit seinem normalen Rollstuhl seine Alltagsgeschäfte im sogenannten Nahbereich in zumutbarer Zeit erledigen kann, muss ihm die Krankenkasse kein Rollstuhlbike oder einen Elektrorollstuhl bezahlen. Als erstes Gericht hat jetzt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) die Frage beantwortet, welche Wegstrecke als Nahbereich zu verstehen ist. Wie das Rechtsportal recht-live.de berichtet, zählen demnach Entfernungen bis 500 Meter zum Nahbereich. Da die Mindestwegstrecke noch nicht höchstrichterlich bestimmt worden ist, ließ das LSG die Revision beim Bundessozialgericht (BSG) zu (Urteil vom 26.4.2010, Az.: L 16 KR 45/09).

Nach der BSG-Rechtsprechung muss die Krankenversicherung einem erwachsenen Versicherten beim Behinderungsausgleich für seine Einschränkungen im Bereich der Mobilität nur die Hilfsmittel bezahlen beziehungsweise erstatten, die er braucht, um sich in seiner Wohnung und in seinem Nahbereich bewegen zu können. Hierzu zählt die Erledigung von Alltagsgeschäften, wie Einkaufen, das Besorgen von Bankangelegenheiten sowie der Arzt- oder Apothekenbesuch. Kann sich ein erwachsener Behinderter mit seinem normalen (Greif-)Rollstuhl im Nahbereich bewegen, ist dem Grundbedürfnis nach Fortbewegung aus Sicht der Krankenkasse Genüge getan.

Das LSG NRW hat sich beim Bestimmen der Wegstrecke an einem Grenzwert aus dem Rentenversicherungsrecht - hier Erwerbsfähigkeit und Arbeitsweg - orientiert. Danach sind - abstrakt und nicht einzelfallgerecht betrachtet - für einen Fußweg 500 Meter bei maximal 20 Minuten Gehdauer anzusetzen, um eine Haltestelle zu erreichen, ab der mit einem öffentlichen Verkehrsmittel der Weg zur Arbeitsstelle zurückgelegt werden kann. Dann dürfe, so das LSG, diese Entfernung auch die Grenze markieren, die ein Behinderter mit einem Aktivrollstuhl zurücklegen können müsse, um den Nahbereich seiner Wohnung zu erschließen.

Da im entschiedenen Fall der seit einem Fahrradunfall auf einen Rollstuhl angewiesene Mann diese Entfernung mit seinem Aktivrollstuhl zurücklegen konnte, wurden ihm die Kosten für ein mit dem Rollstuhl verbindbares Rollstuhlbike nicht erstattet. Ein Elektrorollstuhl wäre ebenfalls nicht erstattungsfähig gewesen, da der Mann seinen Aktivrollstuhl mit Muskelkraft beherrschen konnte.

Infos: www.recht-live.de


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Quelle:
Pressemitteilung vom 16. September 2010
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veröffentlicht im Schattenblick zum 17. September 2010