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SOZIALRECHT/076: Krankenkasse muss nicht für Tierhaltung aufkommen (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 30. Juli 2019

Rubrik: Ratgeber/Service/Recht/Sozialrecht

Krankenkasse muss nicht für Tierhaltung aufkommen


Dortmund/Berlin (DAV). Tiere sind kein Bestandteil der Krankenbehandlung. Dies gilt auch dann, wenn sie sich positiv auf die Psyche des Kranken auswirken. Daher muss die Krankenversicherung nicht für den Unterhalt der Tiere aufkommen. Ausnahme: der Blindenführhund. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund vom 16. April 2019 (AZ: S 8 KR 1740/18).

Die Krankenversicherte befand sich in psychotherapeutischer Behandlung. Sie hatte einen Hund und eine Katze und wollte die laufenden Unterhaltskosten von der gesetzlichen Krankenkasse ersetzt bekommen. Nach ihrer Ansicht würden die Tiere zur Rekonvaleszenz beitragen. Auch habe sie neuen Lebensmut gewonnen, da sie sich um die Tiere kümmere. Bei einer Abgabe der Tiere sei aus nervenärztlicher Sicht eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands zu befürchten. Da die Krankenkasse die Übernahme der Tierhaltungskosten ablehnte, klagte sie.

Jedoch ohne Erfolg. Krankenversicherte haben keinen Anspruch gegenüber ihrer gesetzlichen Krankenkasse auf Übernahme der laufenden Unterhaltskosten für Haustiere. Tiere, so das Gericht, seien "nicht als Hilfs- oder Heilmittel im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zu qualifizieren". Tiere sicherten nicht den Erfolg einer Behandlung. Ihnen komme im weitesten Sinne eine soziale Funktion zu. Auch wenn sie sich positiv auf die Psyche der Versicherten auswirken könnten, mache sie dies jedoch nicht zum Teil einer Behandlung. Ein Blindenhund sei eine Ausnahme, da er konkret eine Behinderung ausgleiche.

Information: www.dav-sozialrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung SozR 03/19 vom 30. Juli 2019
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veröffentlicht im Schattenblick zum 3. August 2019

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