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SOZIALRECHT/082: Sportvereine - Kein Unfallversicherungsschutz für Mitglieder bei Baumfällarbeiten (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 2. Dezember 2019

Rubrik: Ratgeber/Service/Recht/Sozialrecht

Sportvereine: Kein Unfallversicherungsschutz für Mitglieder bei Baumfällarbeiten


Celle/Berlin (DAV). Das Mitglied eines Sportvereins, das während der Instandhaltung des Vereinsgeländes einen Unfall erleidet, kann nicht ohne weiteres einen Arbeitsunfall geltend machen. Gehört die Arbeit zu den üblichen Pflichten als Vereinsmitglied, etwa im Rahmen verpflichteter Leistungsstunden, geht dies nicht. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Sie bezieht sich auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. August 2019 (AZ: L 6 U 78/18).

Der Segelflieger wollte mit anderen Mitgliedern des Segelsportvereins im Rahmen der Winterarbeit einen Baum fällen. Dieser war in die Landebahn des Flugplatzes hineingewachsen. Dabei wurde er von einem schweren Ast getroffen und erlitt ein Polytrauma. Der Mann war der Meinung, es liege ein Arbeitsunfall vor und er stehe unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Er sei als so genannter "Wie-Beschäftigter" versichert gewesen. Schließlich seien die Arbeiten sehr gefährlich gewesen und hätten eine besondere Fachkunde erfordert. Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte einen Arbeitsunfall ab. Die Tätigkeit sei als satzungsgemäße Arbeitsstunde des Vereinsmitglieds zu bewerten.

Die Klage des Manns scheiterte. Das Baumfällen sei mitgliedschaftlich und nicht arbeitnehmerähnlich geprägt gewesen. Die Arbeiten hätten den normalen Pflichten eines Vereinsmitglieds entsprochen. Nach der Vereinssatzung hätten die Mitglieder 60 Arbeitsstunden pro Jahr unter anderem für Platz- und Wegearbeiten auszuführen. Dazu gehöre ausdrücklich auch der Rückschnitt von Büschen sowie das Fällen und Zersägen von Bäumen. Solche Arbeiten erledigten auch mehrere Mitglieder zusammen.

Ein Anspruch kann aber dann bestehen, wenn die Tätigkeit eine Sonderaufgabe ist, so die DAV-Sozialrechtsanwälte. Dafür müsste die Arbeit aber über die in der Vereinssatzung geregelten Aufgaben hinausgehen.

Information: www.dav-sozialrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung SozR 08/19 vom 2. Dezember 2019
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veröffentlicht im Schattenblick zum 7. Dezember 2019

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