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STRAFRECHT/303: Korruptionsstrafrecht wird erweitert (BMJ)


Bundesministerium der Justiz - Berlin, 30. Mai 2007

Korruptionsstrafrecht wird erweitert


Das Bundeskabinett hat heute beschlossen, das Strafgesetzbuch zu ändern, um Korruption auch im internationalen Raum verstärkt zu bekämpfen. Die geplante Neuregelung setzt Vorgaben der Europäischen Union, des Europarats und der Vereinten Nationen um.

"Deutschland hat in der Korruptionsbekämpfung bereits viel erreicht. Die Zusammenarbeit der Staaten im Weltmarkt und geöffnete Grenzen führen jedoch dazu, dass Korruption mittlerweile weltweit Kreise zieht. Ziel des heute verabschiedeten Gesetzentwurfs ist es deshalb, die Bekämpfung der Korruption insbesondere im internationalen Bereich sowie im geschäftlichen Verkehr weiter zu verbessern. Mit den geplanten Regelungen erhalten wir das Vertrauen in staatliche und internationale Einrichtungen und schützen den fairen internationalen Wettbewerb", begründete Bundesjustizministerin Brigitte Zypries das Gesetzesvorhaben.

Kernpunkte des Gesetzentwurfs:

Die Bestechlichkeit und die Bestechung ausländischer sowie internationaler Amtsträger und Richter werden generell unter Strafe gestellt. Bislang gilt eine Strafbarkeit nur, soweit der betroffene Amtsträger oder Richter in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder für eine Europäische Institution tätig ist. Über die EU hinaus ist bisher allein die Bestechung im internationalen Geschäftsverkehr strafbar.

Korrespondierend dazu wird der Geltungsbereich des deutschen Strafrechts (Paragraph 5 StGB) ausgeweitet: Amtsträgerbestechungen von Deutschen und gegenüber Deutschen können künftig ohne Ausnahme nach deutschem Recht geahndet werden, auch wenn die Tat im Ausland begangen wurde.

Beispiel: Bereits heute ist es strafbewehrt, einen ausländischen Amtsträger zu bestechen, um einen staatlichen Auftrag zu erhalten. In Zukunft wird es nach deutschem Recht auch strafbar sein, einen ausländischen Grenzbeamten zu bestechen, um eine Einreise ohne gültigen Pass oder Visum zu ermöglichen.

Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr stehen künftig auch außerhalb von so genannten "Wettbewerbslagen" unter Strafe. Bislang ist die Vorteilsannahme- und -gewährung durch Mitarbeiter bzw. gegenüber Mitarbeitern von Unternehmen nach Paragraph 299 StGB nur strafbar, wenn sie mit dem Ziel eines Wettbewerbsvorteils erfolgt. Durch den heute verabschiedeten Gesetzentwurf werden Schmiergeldzahlungen für pflichtwidrige Handlungen außerhalb von Wettbewerbslagen ebenfalls erfasst.

Beispiel: Strafbar macht sich in Zukunft auch, wer Geld zahlt, um für ein Unternehmen einen Kredit ohne Bonitätsprüfung zu erhalten. Für die Umsetzung der internationalen Vorgaben ist zudem eine Erweiterung des Straftatbestandes der "Abgeordnetenbestechung" erforderlich. Ein Gesetzentwurf zu diesem Bereich wird aus der Mitte des Bundestages vorgelegt werden.

Der Entwurf des Strafrechtsänderungsgesetzes ist auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz (www.bmj.bund.de) verfügbar.


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Quelle:
Pressemitteilung vom 30.05.2007
Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
des Bundesministeriums der Justiz
Verantwortlich: Eva Schmierer
Redaktion: Ulf Gerder, Dr. Henning Plöger, Christiane Wirtz
Mohrenstr. 37, 10117 Berlin
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veröffentlicht im Schattenblick zum 1. Juni 2007