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STRAFRECHT/334: Neue Straftatbestände wegen Vorbereitung terroristischer Straftaten (BMJ)


Bundesministerium der Justiz - Berlin, 21. April 2008

Zypries: Neue Straftatbestände wegen Vorbereitung terroristischer Straftaten


Die Vorbereitung schwerer terroristischer Gewalttaten soll künftig ebenso wie die Anleitung zur Begehung solcher Taten bestraft werden. Auch das Aufnehmen oder Unterhalten von Beziehungen zu einer terroristischen Organisation soll in Zukunft strafbar sein, wenn dies in der Absicht geschieht, sich in der Begehung von Anschlägen unterweisen zu lassen. Flankiert werden die neuen Straftatbestände durch aufenthaltsrechtliche Vorschriften, die es ermöglichen, einen Ausländer, der eine schwere Gewalttat vorbereitet, auszuweisen bzw. ein Einreiseverbot gegen ihn zu verhängen. Das Bundesministerium der Justiz hat heute einen mit den übrigen Bundesressorts abgestimmten Gesetzentwurf zur Stellungnahme an die Länder und betroffenen Verbände versandt.

"Deutschland lebt - wie andere europäische Länder - seit dem 11. September 2001 mit der Gefahr, dass auch wir Ziel von Terroranschlägen werden können. Mit den 2001 verabschiedeten Sicherheitspaketen I und II haben wir die rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten der Sicherheitsbehörden in unserem Land schon erheblich verbessert. Dies, verbunden mit der engagierten Arbeit unserer Sicherheitsbehörden, hat dazu geführt, dass Anschläge in Deutschland bislang verhindert werden konnten. An einzelnen, wenigen Punkten nehmen wir nun eine Feinjustierung unseres strafrechtlichen Instrumentariums vor. Dabei bleiben wir bei unserer Leitlinie: Wahrung strikter rechtstaatlicher Grundsätze auch bei der Terrorismusabwehr", unterstrich Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. "Wie im Koalitionsvertrag vereinbart, hat die Bundesregierung geprüft, ob und welche Ergänzungen im Staatsschutzstrafrecht erforderlich sind. Ergebnis dieser Prüfung ist ein Vorschlag für zwei neue Straftatbestände, um Vorbereitungshandlungen im Vorfeld von schweren terroristischen Gewalttaten über das bestehende gesetzliche Instrumentarium hinaus noch gezielter strafrechtlich erfassen zu können. Ergänzungsbedarf gibt es insbesondere für Fälle, in denen kein Bezug zu einer terroristischen Vereinigung besteht, also einzelne Täter aktiv sind", erläuterte Zypries.


I. Paragraph 89a StGB (neu) Vorbereitung einer Gewalttat

Die Paragraphen 129 a und b StGB knüpfen die Strafbarkeit des Bildens oder Unterstützens einer terroristischen Vereinigung an die Gefährlichkeit, die von einer (mindestens 3 Mitglieder umfassenden) Gruppe ausgeht. Die Struktur des Terrorismus hat sich im Vergleich zu den 70er Jahren verändert - anders als bei der RAF handelt es sich bei islamistischen Tätern oftmals um Täter, die ohne feste Einbindung in eine hierarchisch aufgebaute Gruppe in nur losen Netzwerken oder allein agieren, so dass die Paragraphen 129a und b StGB auf sie nicht angewendet werden können, wobei die von ihnen ausgehende Gefahr aber dennoch erheblich und deshalb strafwürdig ist.

Künftig soll es im Staatsschutzstrafrecht einen neuen Paragraph 89a StGB geben, der die Vorbereitung einer schweren Gewalttat mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren unter Strafe stellt. Mit dem Tatbestand erfassen wir

die Vorbereitung von Straftaten aus dem terroristischen Kernbereich, wie sie in Paragraph 129 a Abs. 1 StGB aufgeführt sind (Straftaten gegen das Leben und die persönliche Freiheit: Mord, Totschlag, Freiheitsberaubung, Geiselnahme), wenn diese Taten bestimmt und geeignet sind, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates zu beinträchtigen oder die Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.
Täter, die solche Taten vorbereiten, aber mangels Bestehen oder Nachweisbarkeit einer terroristischen Vereinigung derzeit nicht nach Paragraph 129 a oder Paragraph 129 b StGB bestraft werden können. Damit werden auch solche (Einzel-)Täter erfasst, deren Handlungen nicht als Verbrechensverabredung nach dem geltenden Paragraph 30 Abs. 2 StGB strafbar sind.

Strafrecht ist immer das letzte Mittel des Staates (ultima-ratio-Charakter). Deshalb können Vorbereitungshandlungen grundsätzlich nur ausnahmsweise strafbar sein. Um eine unverhältnismäßige Ausweitung der Vorfeldstrafbarkeit zu vermeiden, werden die strafbaren Vorbereitungshandlungen genau umschrieben.

Inhalt der Neuregelungen:

Im Einzelnen definiert der neue Paragraph 89a StGB-E abschließend folgende strafbare Vorbereitungshandlungen:

1. die Ausbildung und das Sich-Ausbilden-Lassen, um eine schwere Gewalttat zu begehen

Beispiele:
a) A erhält den Auftrag, in Deutschland einen Sprengstoffanschlag auf eine Bundeswehrkaserne und einen US-Luftwaffenstützpunkt zu verüben. Um die notwendigen Fertigkeiten zu erwerben, lässt A sich in einem islamistischen Ausbildungslager in Pakistan theoretisch und praktisch im Umgang mit Schusswaffen bzw. in der Herstellung und der Zündung von unkonventionellem Sprengstoff schulen.

b) X, Mitglied einer rechtsextremistischen "Wehrsportgruppe", erhält von seinem Anführer den Auftrag, sich für einen Sprengmeisterkurs im Steinbruch anzumelden, um die nötigen Kenntnisse zu erwerben, einen Sprengstoffanschlag auf eine Synagoge zu verüben.

c) M lässt sich in einer Flugschule beibringen, wie man ein Passagierflugzeug führt. Damit will er die notwendige Fertigkeit erwerben, um seinen Plan, ein gekapertes Passagierflugzeug in einen Büroturm zu steuern, ins Werk zu setzen.

2. die Herstellung, das Sich-Verschaffen, Überlassen oder Verwahren von Waffen, bestimmten Stoffen (z. B. Viren, Gifte, radioaktive Stoffe, (Flüssig-)Sprengstoffe) oder besonderen zur Ausführung der vorbereiteten Tat erforderlichen Vorrichtungen (z. B. Zündern) sowie

3. das Sich-Verschaffen oder Verwahren von erforderlichen wesentlichen Gegenständen oder "Grundstoffen", um diese Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen her zustellen

Beispiele:
a) Die im September 2007 im Sauerland festgenommenen Tatverdächtigen haben nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen unter anderem Anschläge auf US-amerikanische Einrichtungen geplant und sich zu diesem Zweck erhebliche Mengen Wasserstoffperoxid verschafft, um damit Bombenanschläge zu begehen.

b) Auch im Falle der versuchten Bombenanschläge auf Regionalzüge in Dortmund und Koblenz im Sommer 2006 haben sich die Täter nach den Erkenntnissen der Ermittler die für die Kofferbomben erforderlichen Gegenstände zur Vorbereitung der geplanten Taten beschafft und in ihren Wohnungen bereits grundsätzlich funktionstüchtige Sprengsätze gebaut.

4. die Finanzierung eines terroristischen Anschlags

Die neue Vorschrift erfasst das Sammeln, Entgegennehmen oder Zur-Verfügung-Stellen von nicht unerheblichen Vermögenswerten, um beispielsweise die zur Tat erforderlichen Sprengstoffe zu kaufen, Wohnungen anzumieten oder Flugtickets zu buchen. Erfasst wird auch das Sammeln vermeintlicher "Spenden" zur Vorbereitung eines Anschlags. Hierbei muss es sich stets um Vermögenswerte handeln, die - im Rahmen einer wertenden Gesamtschau - einen nicht unerheblichen Beitrag zur Vorbereitung einer schweren Gewalttat leisten.

Alle unter 1. - 4. beschriebenen Tathandlungen müssen vorgenommen werden in der Absicht, eine schwere terroristische Gewalttat vorzubereiten. Das heißt beispielsweise, dass ein bloßes Erwerben von Fertigkeiten (siehe oben unter 1.) ohne die Absicht, damit eine terroris-tische Gewalttat zu verüben, straflos bleibt.


II. Anleitung und Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren Gewalttat / Paragraph 91 StGB-E (neu)

1. Verbreiten und Sich-Verschaffen von terroristischen "Anleitungen"

Die neuen Vorschriften über das Anleiten zur Begehung einer schweren Gewalttat ergänzen die bestehenden allgemeinen Strafvorschriften. Der neue Paragraph 91 StGB-E erfasst in Absatz 1 das Verbreiten oder das Anpreisen von terroristischen "Anleitungen" - beispielsweise im Internet - und bedroht diese Verhaltensweisen mit bis zu drei Jahren Haft, wenn die Anleitung nach den Umständen ihrer Verbreitung geeignet ist, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine schwere Gewalttat zu begehen.

Das Internet als weltweiter Kommunikationsraum hat als Propagandamedium für Terroristen in erheblichem Umfang an Bedeutung gewonnen. Auf vielen dieser Seiten sind Anleitungen für die Herstellung von Sprengstoffen, den Bau von Sprengvorrichtungen oder die Ausbildung in terroristischen Trainingslagern zwar auch ohne konkreten Tatbezug eingestellt, aber oftmals im Kontext beispielsweise mit islamistischer Hetzpropaganda. Solche Anleitungen stellen eine erhebliche Gefahr für den öffentlichen Frieden dar, da sie ohne weitere Zwischenschritte zur Vorbereitung von Gewalttaten verwendet werden können und nach den Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden auch verwendet werden.

Trotz der von ihnen ausgehenden Gefahr werden solche Anleitungen von den bereits geltenden Strafvorschriften, die das Anleiten zu Straftaten ahnden (Paragraphen 111, 130a StGB), nicht hinreichend erfasst, da sich die verbreiteten Schriften oftmals nicht auf eine konkrete Tat beziehen bzw. sich dies nicht nachweisen lässt. Auch das das Sprengstoff- und Waffenrecht deckt die strafwürdigen Verhaltensweisen nicht ab.

Diese Probleme der Praxis soll der neue Paragraph 91 StGB lösen. Entscheidende Neuerung ist, dass eine solche Anleitung vom Täter nicht mehr dazu "bestimmt" sein muss, eine bestimmte Gefährdung eintreten zu lassen. Dieses Tatbestandsmerkmal hat den Strafverfolgern in der Vergangenheit die Arbeit wesentlich erschwert, da es wegen seines subjektiven Gehalts schwierig nachzuweisen ist. Statt dessen soll es künftig ausreichen, dass die jeweilige Anleitung nach den Umständen ihrer Verbreitung (z. B. im Rahmen einer islamistischen oder auch rechtsextremistischen Webseite) objektiv geeignet ist, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine Gewalttat mit einer staatsschutzrelevanten Zielsetzung zu begehen.

Ebenfalls bestraft werden soll, wer sich eine solche Anleitung (zum Beispiel durch Herunterladen aus dem Internet) zur Begehung einer solchen Gewalttat verschafft (Paragraph 91 Abs. 2 Nr. 1 StGB (neu)).

Beispiele:
a) Zur Vorbereitung der versuchten Anschläge auf Regionalzüge in Koblenz und Dortmund haben sich die Täter nach dem Ergebnis der Ermittlungen aus dem Internet Bombenbauanleitungen heruntergeladen und diese zur Herstellung ihrer grundsätzlich funktionstüchtigen Sprengsätze verwendet.

b) Eine bereits fest zur Begehung eines Selbstmordanschlags entschlossene allein agierende, islamistisch motivierte Person experimentiert nach der Auskundschaftung von geeigneten Tatobjekten in abgelegenen Wäldern mit Sprengstoffen. Die erforderlichen Bombenbauanleitungen hat sich der Betreffende zur Vorbereitung des Anschlags aus dem Internet heruntergeladen.

Ausgenommen von der Strafbarkeit sind solche Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger beruflicher oder dienstlicher Pflichten oder der Forschung, Wissenschaft oder Lehre dienen. Straflos sind etwa Recherchen der Polizei im Internet, bei der einschlägige Webseiten identifiziert und zu diesem Zweck auch Anleitungen heruntergeladen werden müssen. Weiterhin bereits nicht vom Tatbestand erfasst sind beispielsweise auch Anleitungen in Chemiebaukästen, Lehrbüchern oder auch Patentschriften.

2. Aufnahme von Beziehungen zu einer terroristischen Vereinigung zwecks Ausbildung in einem "Terrorcamp"

Darüber soll nach dem neuen Paragraph 91 StGB-E ebenso bestraft werden, wer sich in der Absicht, sich in der Begehung einer schweren Straftat im Sinne des Paragraphen 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB-E unterweisen zu lassen, Beziehungen zu einer terroristischen Vereinigung aufnimmt oder unterhält. Die Vorschrift soll es ermöglichen, mit strafrechtlichen Mitteln gegen Personen vorzugehen, die sich beispielsweise in sogenannten terroristischen Ausbildungslagern die zur Begehung einer schweren Gewalttat erforderlichen Fertigkeiten aneignen wollen. Erfahrungsgemäß geht dem Aufenthalt in sog. Terrorcamps die Vermittlung durch Personen voraus, die terroristischen Vereinigungen zugerechnet werden können.

Die zielgerichtete Kontaktaufnahme als Anknüpfungspunkt der Strafbarkeit ist - in Ergänzung zu Paragraph 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB-E - gegenüber den Vorschlägen des Bundesrats (BR-DRs. 827/07) deutlich vorzugswürdig. Ausbildungswillige Täter benötigen regelmäßig "vertrauenswürdige" Personen, die ihnen die notwendigen Kontakte und Empfehlungen für eine solche Ausbildung vermitteln. Regelmäßig dürfte es daher zu solchen Kontakten zu dem - zahlenmäßig eng umgrenzten - Kreis von Vermittlern im Vorfeld der Reise in ein terroristisches Ausbildungslager kommen. Wer Beziehungen zu einer terroristischen Vereinigung mit dem Ziel aufnimmt oder unterhält, sich in der Begehung einer schweren Gewalttat unterweisen zu lassen, begründet schon zu diesem Zeitpunkt eine abstrakte Gefahr für Leib oder Leben potenzieller Opfer. Dies rechtfertigt eine Strafbewehrung eines solchen Verhaltens. Gegenüber den Vorschlägen des Bundesrats bestehen außerdem so erheblich weniger Nachweisprobleme.

Beispiele:
a) A hat sich entschieden, ein Ausbildungslager z. B. in Pakistan aufsuchen. Er möchte sich beibringen lassen, wie mit Waffen und Explosivstoffen unmzugehen ist, um entsprechend seiner Überzeugung als Kämpfer am "Dschihad" teilzunehmen. Konkrete Vorstellungen, wie, wo und wann er einen Anschlag verüben will, hat er zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Es geht ihm auch nicht darum, eine bestimmte terroristische Vereinigung zu unterstützen. Um nun in ein Ausbildungslager zu gelangen, kontaktiert A den B, von dem er weiß, dass dieser Al-Qaeda finanziell unterstützt hat und bereits selbst in einem terroristischen Ausbildungslager gewesen ist. B fertigt ein Empfehlungsschreiben für A, der im Anschluss daran ins Ausland reist, um eine Ausbildung zu absolvieren.

Bereits im Zeitpunkt des Treffens mit B hätte sich A gemäß Paragraph 91 StGB-E schuldig gemacht.

b) C pflegt schon über einen längeren Zeitraum den Kontakt zu D, der Mitglied der terroristischen Organisation Al-Qaeda ist und schon seit längerem versucht, C auch zur Unterstützung von Al-Qaeda zu bewegen. C möchte diese Organisation aus persönlichen Gründen nicht unterstützen, hält jedoch nach neuerlicher Veröffentlichung sog. "Mohammed-Karrikaturen" die Zeit für gekommen, seinen Beitrag zum Kampf gegen die "Ungläubigen" zu leisten. Zu diesem Zweck bittet er D, ihn in ein terroristisches Ausbildungslager zu vermitteln, in dem er sich im Umgang mit Waffen sowie in der logistischen Planung eines Anschlags unterwiesen lassen möchte. C ist sich dabei noch nicht im Klaren, wann und auf welche Weise er einen Anschlag begehen möchte.

Auch C hätte sich nach Paragraph 91 StGB-E schuldig gemacht, in dem er D um die Ver- mittlung in ein terroristisches Ausbildungslager bittet.


III. Begleitregelungen
Ergänzt werden die beiden neuen Tatbestände im Strafgesetzbuch durch Begleitregelungen.

1. Verfahrensrecht
So sollen die Strafverfolgungsbehörden zur Verfolgung von Straftaten nach den neuen Paragraphen 89a StGB-E auf die Ermittlungsmaßnahmen zurückgreifen können, die bereits nach geltendem Recht für die Terrorismusbekämpfung zur Verfügung stehen (z. B. die Durchsuchung, Beschlagnahme, Wohnraumüberwachung, Telefonüberwachung).

Eine Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes soll dem Generalbundesanwalt die Möglichkeit eröffnen, bei Straftaten nach Paragraph 89a StGB-E die Strafverfolgung zu übernehmen, wenn es sich um einen Fall mit besonderer Bedeutung handelt (sog. Evokationsrecht).

2. Aufenthaltsrecht
Ergänzt werden auch aufenthaltsrechtliche Regelungen. Eingeführt wird ein neuer Regelausweisungstatbestand, der die bisherigen Regelausweisungstatbestände im Hinblick auf die Zielrichtung des neuen Paragraph 89a StGB-E ergänzt. So können bei Bekanntwerden von tatsächlichen Anhaltspunkten für die Vorbereitung von schweren Gewalttaten regelmäßig aufenthaltsbeendende Maßnahmen getroffen werden:

Ausweisung mit der Wirkung eines Aufenthaltsverbots nach Paragraph 11 Abs. 1 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes,
Einreiseverweigerung (Paragraph 11 Abs. 1 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes),
Zurückweisung an der Grenze (Paragraph 15 Abs. 2 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes)
Ausländer, die schwere Gewalttaten im Ausland vorbereiten, um anschließend in die Bundesrepublik Deutschland weiterzureisen, sollen nach Möglichkeit bereits an der Einreise gehindert werden.


IV. Weiteres Verfahren

Die Bundesregierung geht davon aus, dass nach Auswertung der Stellungnahme von Ländern und Verbänden eine Kabinettbefassung noch vor der Sommerpause erfolgen kann.


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Quelle:
Pressemitteilung vom 21.04.2008
Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
des Bundesministeriums der Justiz
Verantwortlich: Eva Schmierer
Redaktion: Ulf Gerder, Dr. Henning Plöger, Christiane Wirtz
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veröffentlicht im Schattenblick zum 23. April 2008