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VERKEHR/186: Kein Mitverschulden des Linksabbiegers (DAV)


Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV), Februar 2007

Kein Mitverschulden des Linksabbiegers bei grob fahrlässigem Verhalten des Unfallgegners


Berlin (DAV). Wer sich ordnungsgemäß links einordnet und abbiegt, haftet nicht für einen Auffahrunfall, den ein von hinten kommender Autofahrer verursacht, der sich besonders grob verkehrswidrig verhält. Darauf weisen die Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin. Sie geben dabei ein Urteil des Landgerichts Erfurt vom 24. November 2006 an (Az.: 10 O 1309/05).

Ein Traktorfahrer wollte links abbiegen. Hinter ihm hatte sich eine Kolonne von ca. 20 Fahrzeugen gebildet. Ein Autofahrer hatte die Kolonne auf der Gegenfahrbahn links überholt, an einer Verkehrsinsel vorbei, ohne vor einem Überholverbot in die Kolonne wieder einzuscheren. Als der Traktor hinter der Verkehrsinsel links abbog, stieß der Autofahrer mit dem Traktor zusammen.

Der Autofahrer war der Meinung, dass den Traktorfahrer ein Mitverschulden an dem Unfall traf. Das Landgericht Erfurt war anderer Ansicht.

Zwar habe ein Linksabbieger eine besondere Sorgfaltspflicht für den rückwärtigen Verkehr. So treffe ihn eine doppelte Rückschaupflicht, und dies auch an Stellen mit Überholverbot. Diese doppelte Rückschaupflicht entfalle aber in Fällen, in denen die Gefährdung des rückwärtigen Verkehrs technisch unmöglich oder das Verhalten des Unfallgegners besonders grob verkehrswidrig sei.

Der Autofahrer habe die Kolonne auf der Gegenfahrbahn innerhalb des Überholverbots und unter Umfahrung einer Verkehrsinsel überholt. Dies sei grob verkehrswidrig und damit entfalle eine Mithaftung des Traktorfahrers.

Gerade bei Verkehrsunfällen ist anwaltlicher Rat dringend nötig. Einen Verkehrsrechtsanwalt in Ihrer Nähe nennt Ihnen die Deutsche Anwaltauskunft unter der bundesweiten Rufnummer Telefonnummer 0 18 05 / 18 18 05 (0,14 EUR/min). Zu Bürozeiten können Sie sich auch direkt mit einem Anwalt verbinden lassen. Sie können aber auch selbst im Internet suchen unter www.anwaltauskunft.de.


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 05/07 vom 20. Februar 2007
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen
Anwaltverein (DAV), Februar 2007
Pressesprecher Swen Walentowski
Tel. 030/72 61 52-1 29, Fax 030/72 61 52-1 93
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 23. Februar 2007