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VERKEHR/210: In Graben gefahren - Vollkasko-Versicherung zahlt (DAV)


Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV), Monat Juli 2007 - Berlin, 17. Juli 2007

Ressort: Justiz/Verkehr

Kein plausibler Grund für Abkommen von der Fahrbahn -
Vollkasko-Versicherung muss trotzdem zahlen


Hamm/Berlin (DAV). Wenn ein Autofahrer ohne erkennbaren Grund von der Straße in den Graben fährt, ist dies nicht immer grob fahrlässig. Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 7. Februar 2007 (Az: 20 U 134/06) entschieden, dass die Vollkaskoversicherung zahlen muss. Bisher mussten Autofahrer immer nachweisen, dass sie keinen solchen schwerwiegenden Fehler begangen haben. Nach diesem Urteil haben die Versicherungen die Beweispflicht, so die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Im vorliegenden Fall weigerte sich die Beklagte, dem Kläger seinen Unfallschaden in Höhe von 7.350,00 EUR im Rahmen seiner Vollkasko- Versicherung zu zahlen, da dieser grob fahrlässig gehandelt habe. Der Kläger war während einer Autofahrt von der Fahrbahn abgekommen und auf einen Baum geprallt. Sein Wagen erlitt einen Totalschaden. Der Mann erklärte, er sei einen kurzen Moment unaufmerksam gewesen, da er mit einem Blick auf den Beifahrersitz kontrolliert habe, ob er "alles dabei" habe.

Das OLG kam zu dem Urteil, dass ihm ein grob fahrlässiges Verhalten nicht nachzuweisen sei. Grob fahrlässig bedeute, die gebotene Sorgfalt in extrem hohen Maße zu vernachlässigen und einen "schlechthin unentschuldbaren Verstoß" begangen zu haben. Zwar habe das Sachverständigen-Gutachten ergeben, dass der Kontrollblick auf den Beifahrersitz allein den Unfall nicht erkläre. Doch hätte die Versicherung einen Beweis erbringen müssen, dass der Kläger anderweitig grob fahrlässig gehandelt habe. Dies habe sie nicht dargelegt.

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 28/07 vom 17. Juli 2007
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht, Monat Juli 2007
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
Tel. 030/72 61 52-1 29, Fax 030/72 61 52-1 93
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 19. Juli 2007