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VERKEHR/225: Bei Temposünden reicht Geständnis des Fahrers nicht (DAV)


Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht, Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 15. November 2007

Ressort: Justiz/Verkehr

Bei Temposünden reicht das Geständnis des Fahrers alleine nicht


Bamberg/Berlin (DAV). Wird jemand wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt, so genügt es in der Regel, wenn das Urteil sich auf die durch ein standardisiertes Messverfahren ermittelten Werte stützt. Auf die Angaben aus dem Messverfahren - einschließlich der Angabe des Toleranzabzugs - kann nur dann verzichtet werden, wenn ein so genanntes qualifiziertes Geständnis vorliegt. Auf diesen Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 17. November 2006 (AZ: - 3 Ss-OWi 1570/2006 -) verweisen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Im vorliegenden Fall hatte der Fahrer die Geschwindigkeitsüberschreitung nur generell zugegeben. Dies reiche aber für eine Verurteilung nicht aus, so das Gericht. Das Geständnis des Autofahrers müsse anhand von Tatsachen glaubhaft nachprüfbar sein. Es muss nachweisbar sein, dass er tatsächlich die von ihm eingeräumte (überhöhte) Geschwindigkeit gefahren sei. Dies kann zum Beispiel durch das Zeugnis eines Beifahrers erfolgen oder die glaubhafte Versicherung, dass er, der Fahrer, direkt nachdem er geblitzt wurde, auf das Tacho geschaut habe.

Bei Rechtsfragen auch im Straßenverkehr hilft der Anwalt. Spezialisten der jeweiligen Rechtsgebiete benennt die Deutsche Anwaltauskunft bundesweit unter der einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 14 ct/min; andere Preise aus Mobilfunknetzen möglich) oder man sucht selbst im Internet unter www.verkehrsanwaelte.de . Zu Bürozeiten kann man sich unter der angegebenen Rufnummer auch direkt mit einem Verkehrsrechtler verbinden.


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 44/07 vom 15. November 2007
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
Tel. 030/72 61 52-1 29, Fax 030/72 61 52-1 93
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 16. November 2007