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VERKEHR/238: Verkehrsgerichtstag - Psychische Unfallschäden (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin/Goslar, 23. Januar 2008

Arbeitskreis II: Psychische Schäden als Unfallfolgen


Goslar (DAV). Mit zunehmender Tendenz werden Anwälte und Versicherungen mit der Regulierung von Ansprüchen wegen unfallbedingter psychischer Schäden befasst.

Es geht um die Seele. Sie hat keine Knochen, auch wenn mancher glaubt, sie sei gebrochen. Es gibt zwar eine seelische Anspannung, aber Muskeln hat die Seele deshalb noch lange nicht. Wenn diese Feststellung auch scherzhaft anmutet, so macht sie doch deutlich, wo das Problem liegt: Nämlich in der Schwierigkeit der Feststellung des psychischen Schadens, der Beweisbarkeit seiner Ursache und schließlich der Zurechenbarkeit zu einem bestimmten Unfallereignis.

Zu unterscheiden ist der Primärschaden und der Folgeschaden. Beim Primärschaden handelt es sich um eine Reaktion auf das Unfallereignis, ohne dass eine körperliche Schädigung vorliegt. Hierzu zählen die so genannten Schockschäden, d.h. eine Beeinträchtigung, die jemand dadurch erleidet, dass er einen Unfall und die Schädigung eines Dritten miterlebt bzw. die Nachricht von einem solchen Unfallereignis Auslöser ist. Von einem psychisch bedingten Folgeschaden spricht man, wenn er als Folge einer Körperverletzung eingetreten ist.

Da die Feststellung eines psychischen Schadens mit bildgebenden diagnostischen Mitteln nicht möglich ist, kommt der Qualität des Gutachtens, genauer gesagt des Gutachters, eine herausragende Bedeutung zu. Die sachverständige Begutachtung hat die Bewertung von Symptomen und Phänomenen zum Gegenstand. Deshalb hat der Anwalt des Anspruchsstellers die Aufgabe, auf eine zeitnahe sachkundige Dokumentation einschlägiger Feststellungen hinzuwirken.

Bei der Diskussion im Arbeitskreis wird es wohl auch darum gehen, insbesondere bei den Primärschäden Regulative herauszuarbeiten, die es erlauben, die entschädigungspflichtige Beeinträchtigung von derjenigen abzugrenzen, die auf der bloßen Verwirklichung eines "normalen" Lebensrisikos beruht und der Gefahr der Uferlosigkeit von Ersatzbegehren entgegenwirkt.


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Quelle:
Pressedienst anlässlich des 46. Deutschen Verkehrsgerichtstages
in Goslar - Pressemitteilung Nr. VGT 02/08 vom 24. Januar 2008
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
Tel. 030/72 61 52-1 29, Fax 030/72 61 52-1 93
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 26. Januar 2008