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VERKEHR/262: Besondere Sorgfaltspflicht beim Anfahren und Einfädeln (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 16. Juni 2008

Ressort: Justiz/Verkehr

Besondere Sorgfaltspflicht beim Anfahren und Einfädeln


Berlin (DAV). Will sich ein Autofahrer, dessen Fahrzeug am Fahrbahnrand geparkt war, in den fließenden Verkehr einordnen, hat er eine gesteigerte Sorgfaltspflicht. Kommt es zu einer Kollision mit einem fahrenden Pkw, so haftet er alleine. Auf diesen Beschluss des Kammergerichts vom 15. August 2007 machen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam (AZ: 12 U 202/06).

Im vorliegenden Fall fuhr ein Wagen, der am rechten Fahrbahnrand geparkt hatte, an, um sich in den rollenden Verkehr einzufädeln. Kurz nach dem Anfahren stieß er mit einem fahrenden Auto zusammen, das im Begriff war, in die rechte Spur zu wechseln.

Die Richter entschieden, dass der Fahrer des startenden Autos allein für den Unfall hafte. Komme es unmittelbar nach dem Losfahren - etwa während der ersten zehn bis zwölf Meter - zu einem Unfall, spreche "der Beweis des ersten Anscheins" dafür, dass der anfahrende Pkw-Fahrer die gesteigerte Sorgfaltspflicht nicht beachtet habe. Im vorliegenden Fall konnten weder der Fahrer noch die Zeugin dies entkräften. Das Gericht betonte, dass ein Autofahrer, der vom Straßenrand anfahre, sich stets so verhalten müsse, dass er den fließenden Verkehr nicht gefährde. Den Spurwechsel eines anderen Fahrzeugs müsse er dabei immer einkalkulieren.

Welche Rechte und Pflichten sich im gesamten Straßenverkehr ergeben, erläutert ein Verkehrsrechtsanwalt. Experten findet man unter www.verkehrsanwälte.de oder unter 0 18 05 18 18 05 (Festnetzpreis: 14 Cent/min).


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 24/08 vom 16. Juni 2008
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht, Monat Juni 2008
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
Tel. 030/72 61 52-1 29, Fax 030/72 61 52-1 93
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 19. Juni 2008