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VERKEHR/270: Straßenschilder - besondere Sicherung bei starkem Wind (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 15. August 2008

Ressort: Justiz/Verkehr

Straßenschilder: Besondere Sicherung bei starkem Wind


Wiesbaden/Berlin (DAV). Eine Straßenbaufirma hat Straßenschilder nicht nur entsprechend der Kontroll- und Sicherungspflichten zu befestigen, sondern auch der Wetterlage angemessen. Dies gehört zu ihren Verkehrssicherungspflichten. Über dieses Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 15. Mai 2008 (92 C 4538/97 - 28) berichten die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Eine Straßenbaufirma hatte auf einer Autobahnbaustelle ein Warnschild installiert. Als starker Wind der Stärke 8 aufkam, flog das Schild durch die Luft und beschädigte die Motorhaube eines Autos. Der Fahrer klagte auf Schadenersatz.

Nach Ansicht des Gerichts hatte die Straßenbaufirma ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt und musste daher dem Autobesitzer die Reparaturkosten für die Motorhaube zahlen. Die Richter wiesen darauf hin, dass es zwar eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließe, nicht gebe. Daher gehe es hier lediglich um eine "Risikoverteilung" - in diesem Fall zwischen Autofahrer und Straßenbaufirma - gehe. Die Straßenbaufirma könne sich aber nicht auf die Kontroll- und Wartungsanforderungen im "Normalfall" zurückziehen, sondern müsse alle die Vorkehrungen treffen, die erforderlich und zumutbar seien. Dazu gehöre laut Gericht eine besondere Sicherung der Straßenschilder bei starkem Wind, zumal Warnungen des Deutschen Wetterdienstes vor Windböen vorlagen, über die das Unternehmen hätte informiert sein müssen. Da die Lebenserfahrung nahe legt, dass bei einer solchen Wetterlage mobile Straßenschilder durch den stürmischen Wind eine Gefährdung werden können, hätte die Straßenbaufirma entsprechend reagieren müssen.

Auch wenn es keinen "direkten" Unfallgegner gibt, kann man seine Rechte durchsetzen. Anwälte und Anwältinnen helfen dabei. Verkehrsrechtsanwälte in der Nähe findet man unter www.verkehrsrecht.de oder unter 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis: 14 Cent/min).


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 32/08 vom 15. August 2008
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht, Monat August 2008
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
Tel.: 0 30/72 61 52-1 29, E-mail: walentowski@anwaltverein.de
Sekretariat: Katrin Schläfke, Tel.: 0 30/72 61 52-1 49,
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veröffentlicht im Schattenblick zum 19. August 2008