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VERKEHR/295: Verkehrsgerichtstag - Section-Control - Neuer Weg zur Tempoüberwachung? (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin/Goslar, 28. Januar 2009

47. Deutscher Verkehrsgerichtstag - 28. bis 30. Januar 2009 in Goslar

Arbeitskreis V: Section-Control - Neuer Weg zur Tempoüberwachung?
Autofahrer nicht unter Generalverdacht stellen - Keine Halterhaftung im fließenden Verkehr


Goslar/Berlin (DAV). Geschwindigkeitskontrollen im Straßenverkehr sind grundsätzlich sinnvoll, weil Raser und Drängler erkannt und bestraft werden müssen, andernfalls leidet die Verkehrssicherheit. Fahren mit nicht angepasster Geschwindigkeit ist bekanntlich auch eine der Hauptunfallursachen.

Nach Ansicht der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) muss der Gesetzgeber bei der diskutierten "Section-Control" den Datenschutz genau festlegen. Nur Fotos von auffälligen Fahrzeugführern sollen gespeichert werden können. Eine Halterhaftung für Verstöße im fließenden Verkehr ist abzulehnen.

Bisher wird in Deutschland die Geschwindigkeit eines Fahrzeuges lediglich an einem bestimmten Punkt gemessen. Mit dem im Ausland schon eingesetzten System "Section-Control" (Abschnittskontrolle) wird demgegenüber die Durchschnittsgeschwindigkeit über eine längere Strecke gemessen. Wer zu schnell am Endpunkt ankommt, wird bestraft.

Als Vorteil der neuartigen Geschwindigkeitskontrolle wird angesehen, dass damit vor allem gefährliche Straßenabschnitte besser überwacht werden können. Herkömmliche Kontrollen wirken nur punktuell, nach einigen Untersuchungen sollen sie nur rund 300 Meter um fest installierte Überwachungseinrichtungen wirksam sein.

"Dieses System birgt die Gefahr, dass alle Autofahrer unter einen Generalverdacht gestellt werden", erläutert Rechtsanwalt Dr. Henner Hörl von der DAV-Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht. Diese Form der Geschwindigkeitsüberwachung erfordere, dass die Autofahrer fotografiert werden, und zwar alle, auch die verkehrsgerecht Fahrenden. Denn die Geschwindigkeitsüberschreitung könne erst mit dem Passieren des Endpunktes festgestellt werden. Der Alltag zeige, dass Daten ständig - auch illegal - missbraucht werden. Daher sei es besonders bedenklich, dass auch hier Unschuldige erfasst werden. Die Erfassung des Fahrzeugkennzeichens genüge nicht, weil nach deutschem Recht nur der Fahrzeugführer und nicht der Fahrzeughalter für Verstöße im fließenden Verkehr haftet.

"Genau darin liegt aber das Problem. Wenn systembedingt alle Fahrzeugführer erfasst werden müssen, nur um einzelne Schnellfahrer zu überführen, führt dies zur umfassenden Überwachung aller Autofahrer, die in einer freiheitlichen Rechtsordnung nicht erstrebenswert ist", so Hörl weiter. Dabei dürften nur Fotos von auffälligen Fahrzeugführern gespeichert werden, um den Datenschutz zu gewährleisten.


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Quelle:
Pressemitteilung VGT/05 vom 28. Januar 2009
Presseerklärungen der einzelnen Arbeitskreise anläßlich des
47. Deutschen Verkehrsgerichtstages in Goslar
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
Tel.: 0 30/72 61 52-1 29, E-mail: walentowski@anwaltverein.de
Sekretariat: Katrin Schläfke, Tel.: 0 30/72 61 52-1 49,
Christina Lehmann, Tel.: 030/72 61 52-1 39
Fax: 0 30/72 61 52-1 93
E-mail: schlaefke@anwaltverein.de; lehmann@anwaltverein.de
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 3. Februar 2009