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VERKEHR/362: Oktoberfestzeit - Mit Betrunkenen auf den Straßen ist zu rechnen (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 8. September 2010

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Oktoberfestzeit: Mit Betrunkenen auf den Straßen ist zu rechnen


Berlin/München (DAV). Autofahrer müssen in der Umgebung von Volksfesten ihre Geschwindigkeit den Gegebenheiten anpassen. Bei einem Unfall mit Betrunkenen können sie sonst zur Mithaftung verurteilt werden. Während des Oktoberfestes sind stets eine Menge Betrunkener unterwegs, bei denen nicht immer erwartet werden kann, dass sie sich an die Verkehrsregeln halten. Dies entschied das Amtsgericht München am 15. Mai 2009 (AZ: 331 C 22085/07), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Eine Motorradfahrerin fuhr während des Oktoberfestes 2006 um Mitternacht mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h, als ein angetrunkener Wiesn-Besucher bei Rot direkt vor ihr Motorrad lief. Sie stürzte, wodurch sie mehrere Verletzungen erlitt. Auch das Motorrad wurde beschädigt. Insgesamt betrug der Sachschaden rund 2.500 Euro. Diesen wollte sie vom Schadensverursacher ersetzt bekommen, ebenso wie 1.000 Euro Schmerzensgeld. Da der Oktoberfestbesucher nicht zahlte, klagte sie.

Der Wiesenbesucher argumentierte damit, dass er bei Grünlicht auf die Kreuzung gegangen sei. Ein Freund habe ihm etwas zugerufen, er habe sich umgedreht, dabei müsse die Ampel von Grün auf Rot gesprungen sein.

Der Richter sprach der Motorradfahrerin nur die Hälfte des Sachschadens zu. Der Fußgänger sei auch dann zur Hälfte Schuld, wenn er tatsächlich bei Grün losgegangen wäre, da er die Straße nicht zügig überquert habe. Er habe angehalten und sich zu seinem Bekannten umgedreht und so ein Hindernis auf der Straße gebildet. Aber auch die Motorradfahrerin trage eine Mitschuld am Unfall. Zur Oktoberfestzeit seien "nächtens amtsbekannt größere Mengen Betrunkener" unterwegs, bei denen nicht immer erwartet werden könne, dass sie die Verkehrsregeln einhalten. Die Motorradfahrerin hätte daher ihre Geschwindigkeit anpassen müssen. Unter Berücksichtigung dieses Mitverschuldens habe sie auch keinen Anspruch auf Schmerzensgeld.

Informationen: www.anwaltauskunft.de


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 40/10 vom 8. September 2010
Tipps der Deutschen Anwaltauskunft
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 11. September 2010