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VERKEHR/370: Keine Vollstreckung eines österreichischen Bußgeldbescheides (DAV)


Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV) - Berlin, 29. November 2010

Ressort: Justiz/Verkehr

Keine Vollstreckung eines österreichischen Bußgeldbescheides


Hamburg/Berlin (DAV). Eine deutsche Behörde muss ein österreichisches Bußgeld nicht zwingend vollstrecken, wenn der Fahrzeughalter keine Angaben zu der Person machen will, die zum Tatzeitpunkt das Auto gefahren hat. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 16. März 2010 (AZ: 1 V 289/09), erklären die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Das Auto eines deutschen Fahrzeughalters wurde mehrfach in einer gebührenpflichtigen Parkzone in Wien ordnungswidrig abgestellt. Der Aufforderung der österreichischen Behörde, den Fahrer des Autos zu nennen, kam der Halter nicht nach. Er berief sich auf das Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht, um weder sich selbst noch nahe Angehörige zu belasten. Zu Recht, wie das Finanzgericht Hamburg feststellte: Der Halter eines Fahrzeuges sei zur Zahlung eines wegen Parkverstoßes angesetzten Bußgeldes nicht verpflichtet, wenn er die Person, der er das Fahrzeug überlassen habe, nicht nenne.

Eine Vollstreckung des vorliegenden Bußgeldbescheides durch deutsche Behörden scheide somit aus. Zwar liege ein Amtshilfeabkommen mit Österreich vor, allerdings werde die Amtshilfe nicht geleistet, wenn sie nach dem Recht des jeweils anderen Staates unzulässig sei. Dies sei anzunehmen, wenn wie hier der Betroffene dazu gezwungen sei, sich selbst zu bezichtigen oder das Zeugnisverweigerungsrecht - das unverzichtbar sei für ein faires Verfahren - verletzt werde.

Informationen: www.verkehrsrecht.de


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 43/10 vom 29. November 2010
Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 1. Dezember 2010