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VERKEHR/501: Keine allgemeine Helmpflicht für Radfahrer (DAV)


Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV) - Berlin, 20. März 2014

Ressort: Justiz/Verkehr

Keine allgemeine Helmpflicht für Radfahrer



Celle/Berlin (DAV). Zur Zeit wird lebhaft diskutiert, ob Fahrradfahrer mithaften, wenn sie ohne Helm einen Unfall haben. Eine gesetzliche Helmpflicht gibt es nicht. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschied am 12. Februar 2014 (AZ: 14 U 113/13), dass keine allgemeine Helmpflicht für Radfahrer bestehe. Eine Mithaftung der Radfahrer scheidet damit aus, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Ein Radfahrer kollidierte auf der Straße mit einer weiteren Radfahrerin und zog sich beim Sturz unter anderem erhebliche Kopfverletzungen zu. Das Landgericht sah bei dem verletzten Radfahrer eine Mitschuld von 20 Prozent. Das Gericht begründete dies damit, dass er keinen Fahrradhelm getragen habe. Ein Helm hätte zumindest teilweise die Verletzungen verhindern können.

Das OLG war anderer Meinung und sprach dem verletzten Fahrradfahrer umfassend Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz zu. Es gebe keine allgemeine Helmpflicht für Radfahrer. Dies entspreche auch dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung. Die Lage eines Radfahrers sei auch nicht mit der eines Reiters oder Skifahrers vergleichbar, bei denen es bei Unfällen eine solche Mithaftung gebe. Reiten und Skifahren seien reine Hobbys, bei denen die spezifischen Risiken sich auch gerade aus dem Fehlen allgemeiner Verkehrsregeln ergäben. Ein Fahrrad hingegen werde auch im Alltag ganz allgemein zur Beförderung genutzt. Aber selbst auf einer Trainingsfahrt bestehe keine Helmpflicht, wenn der Radfahrer dabei weder zu schnell noch besonders riskant fahre. Nur wenn ein Sport-Radfahrer sich im Straßenverkehr bewusst erhöhten Risiken aussetze, die über das hinausgingen, was jeden normalen "Alltagsfahrer" betreffe, und er sich dabei verletze, könne ihm vorgeworfen werden, dass er keinen Helm getragen habe. Im vorliegenden Fall habe man jedoch keine riskante Fahrweise feststellen können. Der Fahrer sei zwar auf einem Sportrad zum Zwecke des Ausdauertrainings und auf einer abschüssigen Straße mit einer Geschwindigkeit von 25-30 km/h unterwegs gewesen. Zur Kollision sei es aber nur deswegen gekommen, weil die andere Radfahrerin nach links in ein Grundstück habe einbiegen wollen und dabei ihrer Rückschaupflicht nicht nachgekommen sei. Im Übrigen sei bislang auch nicht hinreichend nachgewiesen, dass Sturzhelme entscheidend dazu beitrügen, Kopfverletzungen zu vermeiden. Das Ausmaß des Schutzes sei nur schwer zu festzustellen. Allein die tendenzielle Schutzwirkung des Fahrradhelmes begründe jedoch noch keine allgemeine Helmpflicht.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 13/14 vom 20. März 2014
Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 22. März 2014