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VERKEHR/518: Betrunkener Autofahrer - Auch Beifahrer können haften (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 10. Juli 2014

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Betrunkener Autofahrer: Auch Beifahrer können haften!



Berlin (DAV). Wer mit einem alkoholisierten Fahrer im Auto sitzt und sich ein Unfall ereignet, haftet auch - sollte er von der Trunkenheit gewusst haben. Komplizierter wird es, wenn er zudem als Halter des Fahrzeugs eingetragen ist. Darüber berichtet die Deutsche Anwaltauskunft.

Es gehört zu den Sorgfaltspflichten des Beifahrers, sich zu erkundigen, ob der Fahrer fahrtüchtig ist. "Kann ein Beifahrer erkennen, dass der Fahrer in seiner Fahrtüchtigkeit eingeschränkt ist, etwa durch Alkohol, sollte er nicht in dessen Fahrzeug einsteigen", sagt Nicolas Eilers, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltverein (DAV). Dabei spiele es keine Rolle, ob man auf dem Beifahrersitz oder der Rückbank Platz nehme.

Wenn der Mitfahrer Unsicherheiten im Fahrverhalten erst während der Fahrt bemerkt, sollte er eine Weiterfahrt unterbinden. Tut er es nicht und kommt es zu einem Unfall, bei dem der Beifahrer verletzt wird, kann sich nach den Umständen sein Anspruch auf Personenschaden, beispielsweise das Schmerzensgeld, reduzieren. "Das ist dann verschuldensabhängig und im jeweiligen Einzelfall zu klären", sagt Rechtsanwalt Eilers.

Sollte der Beifahrer gleichzeitig Halter des Fahrzeugs sein, drohen zudem versicherungsrechtliche Konsequenzen, denn die Halterhaftung bleibt bestehen. Das kann in der Kaskoversicherung bis hin zum vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes führen. Zudem droht in der Haftpflichtversicherung ein Regress des Versicherers, sollte ein anderer Verkehrsteilnehmer in einen Unfall involviert worden sein.

Übrigens: Bei der Frage nach einer möglichen Mitfahrerhaftung spielt eine untergeordnete Rolle, ob die Mitfahrer ihrerseits betrunken waren. Das ist nicht verboten. "Entscheidend ist, inwieweit der Beifahrer erkennen kann, dass der Fahrer nicht fahrtüchtig ist", so Verkehrsrechtsexperte Eilers. Gegebenenfalls könne in diesem Fall sogar ein höheres Mitverschulden bei einem nüchternen Mitfahrer gesehen werden. Bei ihm kann ein höherer Maßstab angelegt werden als bei jemandem, der zum Beispiel durch Alkoholkonsum seinerseits in seiner Wahrnehmungsfähigkeit eingeschränkt ist.


Lesen Sie mehr zum Thema:
http://anwaltauskunft.de/magazin/mobilitaet/verkehr/604/betrunken-fahren-beifahrer-mithaftung-bei-unfall/

Die Deutsche Anwaltauskunft ist ein Service des Deutschen Anwaltvereins:
www.anwaltauskunft.de.

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 36/14 vom 10. Juli 2014
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 11. Juli 2014