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VERKEHR/528: Wer seinen Strafzettel nicht bezahlt, kann im Gefängnis landen (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 19. August 2014

Ressort: Ratgeber/Service/Verkehrsrecht

Wer seinen Strafzettel nicht bezahlt, kann im Gefängnis landen!



Berlin (DAV). Wer falsch parkt und seinen Strafzettel nicht bezahlt, muss mit harten Konsequenzen rechnen: vom Gerichtsurteil über einen Gerichtsvollzieher bis hin zu einer kurzen Haftstrafe. Das teilt die Deutsche Anwaltauskunft mit.

Wenn die erste Frist ausläuft, in der man seinen Strafzettel hätte bezahlen sollen, kommt der Bußgeldbescheid beim Fahrzeughalter mit der Post. "Wer selber nicht der Fahrer war, sollte auf jeden Fall Einspruch einlegen", rät Christian Janeczek, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Hierzu beträgt die Frist 14 Tage.

Sollte die zuständige Behörde diesen Einspruch nicht anerkennen, kann bis zum Amtsgericht gestritten werden. Hier entscheidet der Richter letztlich, wem zu glauben ist - meist hat der Fahrzeughalter gute Aussichten. Rechtsanwalt Janeczek: "Im Normalfall stellt der Richter das Verfahren ein. Meist ist es schwierig zu beweisen, dass der Halter auch der Fahrer war."

Wer es allerdings versäumt, Einspruch einzulegen, gleichzeitig aber die Frist zur Bezahlung verstreichen lässt, könnte bald Besuch bekommen: Dann schaut der Gerichtsvollzieher vorbei. Sollte die betroffene Person wirklich nicht zahlen können, muss sie eine eidesstattliche Versicherung darüber abgeben und wird, so auch nichts Pfändbares zu finden ist, anschließend von der Zahlpflicht entbunden. Wer jedoch in der Lage ist, sich dennoch beharrlich einer Zahlung verweigert, kann im Gefängnis landen.

Ein Bußgeldverfahren sieht mit der sogenannten Erzwingungshaft eine spezielle Haftstrafe für diese Fälle vor. "Natürlich ist es ein exotischer Fall, dass jemand lieber hinter Gittern sitzt als den in der Regel vergleichsweise geringen Betrag zu bezahlen", sagt Verkehrsrechtsexperte Christian Janeczek gegenüber der Deutschen Anwaltauskunft. Nichtsdestotrotz sei das schon vorgekommen.

Wie lange eine Person diese Art der Haft antreten muss, richtet sich nach dem Einzelfall und beträgt zwischen zwei und 14 Tagen. Diese Form der Haft kann jederzeit abgebrochen werden: wenn der Betroffene den geforderten Geldbetrag bezahlt. Aber selbst wenn er das nicht tut, entbindet die Haft nicht von der Zahlungspflicht. Denn die Erzwingungshaft ist dafür da, um den Willen des Betroffenen zu brechen.


Lesen Sie mehr zum Thema:
http://anwaltauskunft.de/magazin/mobilitaet/auto/662/strafzettel-nicht-bezahlt-von-bussgeld-bis-knast/

Die Deutsche Anwaltauskunft ist ein Service des Deutschen Anwaltvereins:
www.anwaltauskunft.de.

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 45/14 vom 19. August 2014
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 21. August 2014