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VERKEHR/606: Unfall und Alkoholgenuss (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV), Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht - Berlin, 3. Dezember 2015

Ressort: Justiz/Verkehr

Unfall und Alkoholgenuss


Dessau/Berlin (DAV). Auch wenn bei einem Verkehrsunfall Alkohol im Spiel ist - nicht immer ist der trinkfreudige Fahrer sofort seinen Führerschein los. Ist der Grenzwert von 1,1 Promille nicht überschritten, kann dem Fahrer nicht ohne Weiteres der Führerschein entzogen werden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts in Dessau-Roßlau vom 24. September 2014 (AZ: 11 Gs 472/14), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Autofahrer fuhr mit seinem Audi auf einer innerstädtischen Straße und missachtete eine Vorfahrt. Es kam zum Unfall, bei dem ein Schaden an dem anderen Fahrzeug in Höhe von 4.000 Euro entstand. Eine Blutprobe ergab bei dem Audi-Fahrer 0,65 Promille. Die Staatsanwaltschaft wollte ihm daraufhin die Fahrerlaubnis entziehen.

Dies ist jedoch nicht möglich, entschied das Gericht. Es bestehe kein dringender Tatverdacht einer alkoholbedingten Straßenverkehrsgefährdung. Der Mann habe lediglich die Vorfahrt missachtet. Es sei nicht erwiesen, dass dies auf den Alkoholgenuss zurückzuführen sei. Den Grenzwert von 1,1 Promille habe er nicht überschritten. Die Richter konnten keine weiteren Anhaltspunkte dafür erkennen, dass der Fahrer durch den Alkohol extreme Ausfallerscheinungen hatte, die einen Entzug des Führerscheins rechtfertigen würden. Dazu gehören zum Beispiel Sprachstörungen oder fehlende Ansprechbarkeit.

Informationen:
www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung VerkR 44/15 vom 3. Dezember 2015
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 5. Dezember 2015

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