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VERKEHR/615: Spurwechsel auf der Autobahn (DAV)


Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht - Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 12. Januar 2016

Ressort: Justiz/Verkehr

Spurwechsel auf der Autobahn


Kiel/Berlin (DAV). Wer auf einer Autobahn den Fahrstreifen wechselt, darf andere Verkehrsteilnehmer dabei nicht gefährden. Tut er dies dennoch, muss er den Schaden tragen. Wer die Spur plötzlich und ohne vorherige Ankündigung wechselt, haftet allein. Es ergibt sich auch dann keine Mithaftung des anderen Autofahrers, wenn dieser die Richtgeschwindigkeit erheblich überschritten hat. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Kiel vom 19. August 2015 (AZ: 13 O 130/15).

Der Autofahrer fuhr auf einer zweispurigen Autobahn auf der rechten Seite. Er wechselte nach links, um einen anderen Fahrzeug das Auffahren auf die Autobahn zu ermöglichen. Seiner Aussage zufolge hatte er geschaut, ob die Spur frei war und den Schulterblick verwendet. Auch habe er seinen Blinker gesetzt und sei dann auf die Überholspur gefahren. Zu dem Unfall mit dem anderen Fahrzeug sei es nur gekommen, da die Fahrerin zu schnell fuhr und ihn nicht beachtet habe.

Die Frau meinte, sie sei 160-180 km/h gefahren. Der andere Fahrer habe die Spur plötzlich und ohne Blinker gewechselt, als sie schon fast seitlich neben dessen Auto gefahren sei.

Das Gericht wies die Klage des Mannes ab. Für das Landgericht stand fest, dass er die Spur unversehens und ohne Ankündigung gewechselt hatte. Aus den Schäden an den Fahrzeugen werde deutlich, dass die Frau sich schon fast neben dem Fahrzeug des Mannes befunden habe, als dieser die Spur gewechselt habe. Dies ergebe sich auch aus der Unfallbeschreibung, die die dazu gerufenen Polizeibeamten vor Ort aufgenommen hätten.

Auch hatte der Mann einen Bußgeldbescheid akzeptiert. Dies alles spreche dafür, dass er die für einen Spurwechsel erforderliche Sorgfalt missachtet habe. Das Gericht ließ die Tatsache, dass die Frau die Richtgeschwindigkeit nicht eingehalten habe, unbeachtet. Es konnte keinen Zusammenhang zwischen der Geschwindigkeit und der Höhe des entstandenen Schadens erkennen.

Informationen:
www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung VerkR 03/16 vom 12. Januar 2016
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 19. Januar 2016

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