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VERKEHR/684: Schadensersatz nach Überfahren einer Bodenschwelle (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 19. April 2017

Ressort: Justiz/Verkehr

Schadensersatz nach Überfahren einer Bodenschwelle


München/Berlin (DAV). Wer zu schnell über eine Bodenschwelle fährt, riskiert einen Schaden am Fahrzeug und ist nicht versichert. Fährt man aber mit der normalen Geschwindigkeit über eine Schwelle, die vorher nicht erkennbar war, liegt ein versicherter Unfall vor. Nur wenn die Bodenschwelle vorher erkennbar wäre, läge ein sogenannter unversicherter Betriebsschaden vor. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts München II vom 13. Januar 2017 (AZ: 10 O 3458/16).

Der Mann fuhr mit seinem Wohnmobil über eine Bodenschwelle bei einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h. Es entstand ein erheblicher Schaden an der Bodengruppe des Wohnmobils in Höhe von rund 12.000 Euro. Der Mann meinte, dass ein Unfall vorliege, da er die Bodenschwelle aufgrund der örtlichen Verhältnisse sowie der Sichtverhältnisse nicht habe erkennen können.

Die Versicherung war dagegen der Meinung, es liege ein sogenannter Betriebsschaden vor. Also ein Schaden, der aus dem Betrieb des Fahrzeugs entsteht. Dieser sei hier nicht versichert.

Die Klage des Wohnmobilhalters war erfolgreich. Versichert seien Unfälle des Fahrzeugs, und ein solcher liege vor, so das Gericht. Betriebsschäden seien solche, die zwar auf einer "Einwirkung mechanischer Gewalt beruhen, aber zu normalen Betrieb des Kfz gehören". Dagegen seien Unfälle Ereignisse, die "von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirken". Ein Unfall sah das Gericht auch hier. Entscheidend sei, dass die Bodenschwelle für den Fahrer vorher nicht erkennbar gewesen sei. Damit sei diese für ihn auch "plötzlich" im Sinne der Versicherungsbedingungen gewesen. Etwas Anderes gelte nur, wenn die Bodenschwelle vorher erkennbar gewesen wäre. Er habe aber glaubhaft und nachvollziehbar darlegen können, dass dies nicht so gewesen sei.

Information: www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung VerkR 09/17 vom 19. April 2017
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 21. April 2017

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