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VERKEHR/716: 56. Deutscher Verkehrsgerichtstag - Cannabiskonsum und Fahreignung (DAV)


Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) - Berlin/Goslar, 24. Januar 2018
56. Deutscher Verkehrsgerichtstag in Goslar (24. bis 26. Januar 2018)

Arbeitskreis V: Cannabiskonsum und Fahreignung

Cannabis- und Alkoholtäter werden in Deutschland unterschiedlich behandelt


Goslar/Berlin (DAV). In Deutschland wird der Alkoholkonsum verkehrsrechtlich anders behandelt als der Cannabiskonsum. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) bezweifelt, ob dies gerechtfertigt ist. Auch muss darüber nachgedacht werden, wie mit dem legalen Konsum von THC umgegangen wird.

"Die unterschiedliche Fahreignungsbetrachtung zwischen Alkoholkonsum und Cannabiskonsum ist nicht nachvollziehbar", betont Rechtsanwalt Christian Janeczek für die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV. Nicht nachvollziehbar sei, warum die Verwaltungsgerichte auch nicht dem von der Grenzwertkommission bereits Ende des Jahres 2015 empfohlenen Richtwert von einer THC Konzentration von 3 ng/ml im Blutserum folgen. Die Grenzwertkommission hat gemeint, dass ab dann man von einer Trennung von privatem Konsum und der Tauglichkeit am Straßenverkehr teilzunehmen, nicht mehr gesprochen werden könnte. Die Grenzwerte hielten nicht nachvollziehbar weiterhin an 1 ng/ml fest. "Es steht in Frage, ob die Praxis der Gerichte wissenschaftlich belegbar ist, wenn beim Alkohol Bedenken erst ab 1,6 Promille bestehen", so Janeczek weiter. Für die Verkehrssicherheit komme es allein darauf an, ob der Betroffene zwischen Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr trennen könne.

Die Unausgewogenheit wird anhand der Beispiele deutlich:

Alkohol am Steuer

Der Alkoholtäter kann so viel Alkohol in seinem Leben getrunken haben, wie er mag. Wird er sturzbetrunken mit erstmals 1,09 Promille fahrenderweise angetroffen, dann passiert mit der Fahrerlaubnis nichts.

Cannabiskonsum am Steuer

Wer aber das erste Mal mit 1,0 ng/ml THC angetroffen wird und selbst angibt schon irgendwann einmal in seinem Leben vor vielen Jahren ein einziges weiteres Mal Cannabis geraucht zu haben, gilt sofort als charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Ihm wird die Fahrerlaubnis entzogen, er muss eine sechsmonatige Abstinenzzeit nachweisen und dann die Fahrerlaubnis komplett neu beantragen. Voraussetzung ist die bestandene MPU.

Alkohol auf dem Fahrrad

Der betrunkene Fahrradfahrer gilt fahrerlaubnistechnisch bekanntlich erst ab 1,6 Promille als Problemfall. Dann kommen aber auch nur Eignungszweifel auf, die er mittels MPU ausräumen kann. Bis dahin darf er weiterhin Kfz fahren.

Mischkonsum ohne am Straßenverkehr teilgenommen zu haben

Wer hingegen gelegentlicher Cannabiskonsument ist und nur 1,0 ng/ml THC und zudem Alkohol im Blut hat oder jugendlichen Alters war (ohne ein Kfz gefahren zu haben!), der gelte sogleich als charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Er braucht hierfür nicht am Kraftfahrzeugverkehr teilgenommen zu haben.

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Quelle:
Pressemitteilung VGT 5/18 vom 24. Januar 2018
Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 27. Januar 2018

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