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VERKEHR/746: 57. Deutscher Verkehrsgerichtstag - Dieselfahrverbote nach Bundesverwaltungsgerichtsurteil (DAV)


Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) - Berlin/Goslar, 22. Januar 2019
57. Deutscher Verkehrsgerichtstag in Goslar (23. bis 25. Januar 2019)

Arbeitskreis VII: Dieselfahrverbote nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

Dieselfahrverbote sind ökonomischer und ökologischer Wahnsinn


Goslar/Berlin (DAV). Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins spricht sich gegen die Verhängung von Diesel-Fahrverboten aus. "In erster Linie treffen die Fahrverbote den kleinen Mann und die kleine Frau und schränken zahlreiche Menschen und Gewerbetreibende in ihrer persönlichen und beruflichen grundgesetzlich garantierten Freiheit ein", erläutert Rechtsanwalt Andreas Krämer. Dies geschehe, ohne dass es eine wirkliche ökologische Rechtfertigung gäbe.

So erschiene es bereits fraglich, ob die Grenzwerte von 40 Mikrogramm alleine durch Fahrverbote für Diesel-Pkw überhaupt zu erreichen seien. "Erst wenn dies zweifelsfrei feststeht, kann ein solches Verbot allenfalls als ultima ratio betrachtet werden", erklärt Krämer. Auch die Gleichbehandlung mit anderen "Verschmutzern" müsse gewahrt bleiben.

Aber auch der Grenzwert selbst erschiene irrational. Dieser, so Krämer, sei vollkommen willkürlich gewählt, obgleich die Gesundheitsgefahren bei Überschreiten des Grenzwertes überhaupt nicht feststünden. "Zahlreiche Arbeitsplätze haben eine um ein Vielfaches höhere Belastung und müssten - nimmt man die gesundheitliche Belastung ernst - sofort verboten werden. Selbst Küchen mit klassischem Gasherd müssten geschlossen werden, da dort bei einem aufwendigen Kochen leicht bis zu 4.000 Mikrogramm zusammenkommen", erklärt der Verkehrsrechtler. Selbst der noch vor wenigen Wochen mit 4 Kerzen leuchtende Adventskranz produziere über 200 Mikrogramm, ohne dass dadurch irgendjemand nachweisbar gesundheitlich zu Schaden komme.

Daher sei auch der jüngste Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zu begrüßen, der "ernstliche Zweifel" an der Rechtmäßigkeit der vorinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Urteile anmeldet und der Ansicht ist, dass aus den selbst von der DUH im Eilverfahren vorgelegten Unterlagen keine Gefahr für die Einwohner beweiskräftig hervorgeht. So ließe sich mit der gebotenen Eindeutigkeit nur entnehmen, "dass über die gesundheitlichen Auswirkungen des Gases NO2 eine nur unsichere Datengrundlage besteht und die Studien deshalb durchweg zu dem Ergebnis kommen, dass weitergehende Forschungen notwendig sind."

Zudem gelte, dass weder das Immissionsschutzgesetz noch die zugrunde liegende EU-Richtlinie ein allgemeines Minimierungsgebot für Schadstoffe enthält, so der hessische VGH zur Begründung. Sie würden nur zur Einhaltung eines gemittelten Stickstoffdioxid-Grenzwertes verpflichten. "Die Überschreitung der Grenzwerte genügt deshalb nicht schon für die Verhängung von zonenbezogenen Fahrverboten."

Weiterhin rügte der VGH die derzeit gängigen Messungsmethoden. Sie müssten die Lebenswirklichkeit widerspiegeln. Gerade in Deutschland würden die Messstationen allerdings direkt an den vielbefahrensten Straßen aufgestellt. "Es hält sich jedoch kein Mensch über viele Stunden an einer vielbefahrenen Straße auf", so Krämer. Messstationen müssten demnach an Orten aufgestellt werden, wo sich Menschen wirklich überwiegend und für längere Zeit an frischer Luft aufhalten und bewegen, um glaubhafte Ergebnisse zu liefern. "Nur dann können Sie eine Rechtfertigung dafür sein, Freiheit einschränkende Maßnahmen, wie Dieselfahrverbote, zu verhängen."

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. VGT 7/19 vom 22. Januar 2019
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veröffentlicht im Schattenblick zum 25. Januar 2019

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