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VERKEHR/782: Zugeparkt? Tritt gegen Auto kann teuer werden (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 27. September 2019

Zugeparkt? Tritt gegen Auto kann teuer werden!


München/Berlin (DAV). Blockiert ein Fahrzeug eine Ausfahrt, ist das ärgerlich, rechtfertigt aber keinen Tritt gegen das störende Auto. Wird das beschädigt, muss der Verursacher für den Schaden aufkommen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts München vom 29. Januar 2019 (AZ: 132 C 22645/18).

Ein Essenslieferant musste eine Bestellung zustellen. Er stellte seinen Polo vor eine Tiefgaragenausfahrt. Just in dem Moment wollte ein Autofahrer aus der Garage herausfahren. Seine Frau wartete vor der Ausfahrt. Der Fahrer lieferte - unbeeindruckt von der Aufforderung, sofort wegzufahren - das bestellte Essen aus. Als er zurückkam, verlangte der Autofahrer von ihm, auf die von ihm verständigte Polizei zu warten. Damit der Lieferant nicht einfach wegfahren konnte, stellte er sich hinter den Polo.

Der Lieferant bat den anderen Mann, sich lediglich das Kennzeichen zu notieren. Der blockierte jedoch für mindestens eine halbe Stunde das Auto. Als die Polizei kam, erläuterte der Lieferant, dass er wegen eines Fußballspiels nicht anders habe parken können. Der andere Autofahrer habe gegen den hinteren Radkasten getreten, wodurch eine Delle entstanden sei.

Die Polizei nahm den Schaden auf. Sie bestätigte, dass es gereicht hätte, wenn sich der Mann das Kennzeichen notiert hätte. Auch hätte man ohne weiteres an dem Auto des Lieferdienstes vorbei aus der Tiefgarage ausfahren können. Der Mann bestritt den Tritt, den auch seine Ehefrau nicht mitbekommen haben wollte.

Die Klage war erfolgreich. Der Mann, der getreten hatte, musste den Schaden in Höhe von rund 3.800 Euro bezahlen. Da an der Delle keine Kratzer zu sehen waren, war für das Gericht ein Tritt plausibel. Auch sei die Schilderung des Lieferanten nachvollziehbar. Unwahrscheinlich sei, dass er ohne jede Veranlassung dem Mann ein schädigendes Verhalten "andichtete".

Dieser selbst habe sich in seiner Vernehmung zu der Frage, ob er von der Polizei mit der Delle konfrontiert worden sei, mehrfach widersprochen. Insbesondere habe er verneint - was jedoch seine Ehefrau später bestätigt habe -, dass der Fahrer mit einem Gegenstand in der Hand in das Haus gegangen sei. Dies habe nahegelegt, dass der Fahrer nach kurzer Zeit wieder zum Fahrzeug zurückkehren würde, weil er nur etwas anliefern würde. Daher habe kein ernst zu nehmender Grund bestanden, die Polizei zu rufen, da der Fahrer ohnehin bald wieder wegfahren würde. Schon das Verhalten des Mannes, einen Lieferanten, der kurz etwas anliefere, am Wegfahren zu hindern, lasse auf ein "starkes Bestrafungsmotiv" schließen.

Auch war das Gericht davon überzeugt, dass Autos hinter dem abgestellten Fahrzeug noch aus der Garage hätten ausfahren können. Dies alles führte dazu, dass der Mann haftete.

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 38/19 vom 27. September 2019
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
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veröffentlicht im Schattenblick zum 28. September 2019

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