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VERKEHR/785: "Polizeiflucht" wird wie illegales Autorennen bestraft (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 11. Oktober 2019

"Polizeiflucht" wird wie illegales Autorennen bestraft


Stuttgart/Berlin (DAV). Wer vor der Polizei flieht, erfüllt unter anderem den seit dem 13. Oktober 2017 geltenden neuen Straftatbestand "verbotene Kraftfahrzeugrennen". Die Risiken sind vergleichbar, auch wenn die "Polizeiflucht" nicht das Ziel eines Wettbewerbs - den Sieg - verfolgt, sondern das Ziel die gelungene Flucht ist. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Juli 2019 (AZ: 4 Rv 28 Ss 103/19), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Als eine Streifenwagenbesatzung dem Pkw-Fahrer das Haltesignal zeigte, um ihn zu kontrollieren, floh dieser. Er wollte mit hoher Geschwindigkeit die Polizei abhängen. Er missachtete die anderen Verkehrsteilnehmer und fuhr mit weit überhöhter Geschwindigkeit. Die Gegenfahrbahn nutzend fuhr er innerorts über eine Rot anzeigende Ampel und setzte seine Fahrt mit mindestens 145 km/h fort. Auf einer unübersichtlichen Bundesstraße fuhr er statt 70 km/h mit einer Geschwindigkeit von mindestens 160 bis 180 km/h. Hierbei schnitt er an unübersichtlichen Stellen die Kurven. Die Polizei musste die Verfolgungsjagd abbrechen.

Der Mann wurde wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt. Ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen und sein Führerschein eingezogen. Zudem wurde eine Sperrfrist von neun Monaten für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis festgesetzt.

Der Mann wandte sich gegen die Verurteilung wegen illegalem Autorennen. Jedoch ohne Erfolg. Auch wenn er nicht immer die Höchstgeschwindigkeit seines Fahrzeugs habe fahren können, sei er doch so schnell wie möglich gefahren. Er habe der Polizei entkommen wollen.

Daher habe die Vorinstanz den Mann zu Recht wegen illegalem Autorennen verurteilt. Auch die Polizeiflucht sei von einem spezifischen Renncharakter geprägt. In beiden Fällen würden besondere Risiken in Kauf genommen. Auf die Motive für eine solche Risikofahrt komme es nicht an.

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 41/19 vom 11. Oktober 2019
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
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veröffentlicht im Schattenblick zum 12. Oktober 2019

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