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ZIVILRECHT/302: Wegfall des Versicherungsschutzes bei Tuning (DAV)


Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV), Monat Oktober - Berlin, 16. Oktober 2007

Ressort: Justiz/Verkehr

Wegfall des Versicherungsschutzes bei Tuning


Berlin/Koblenz (DAV). Wer sein Auto tunt, verliert den Versicherungsschutz. Dies gilt selbst dann, wenn das durch das Tuning technisch veränderte Teil nicht ursächlich für den Unfall war. Es reicht aus, dass das Tuning insgesamt zu riskantem Fahren verleitet. Vor dem Wegfall des Versicherungsschutzes warnen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Hinweis auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Juli 2006 (Az. 10 U 56/06).

Der Kläger hatte das Auto unter anderem durch Veränderungen der Bereifung, an den Achsen und durch Leistungssteigerung des Motors getunt. Er überließ das Auto seinem Sohn, der mit einem Freund eine Fahrt unternahm. Nachdem beide getrunken hatten, fuhr der Freund. Durch betätigen der Handbremse während der Fahrt kam es zu einem schweren Unfall, bei dem der Freund starb. Wegen des Tunings zahlte die Vollkaskoversicherung den Schaden nicht.

Zu Recht, urteilten die Richter. Das Tuning habe die Gefahr eines solchen Unfalls erhöht. Die technischen Veränderungen hätten einzig und allein den Zweck gehabt, das Auto sportlicher und schneller zu machen. Dies wirke sich auf das Fahrverhalten aus. Gerade bei jungen Fahrern schaffe ein "getuntes" Auto einen besonderen Anreiz, riskanter zu fahren. Dies belege auch die Tatsache, dass die beiden unter Alkoholeinfluss erheblich zu schnell gefahren seien (100 bis 130 Km/h statt 70). Daher müsse die Versicherung nicht zahlen.

Verkehrsrechtsanwälte klären über die Rechte und Pflichten auf - auch vor solchen schweren Unfällen. Nicht nur wer prüfen lassen möchte, ob und in welchem Umfang sein Versicherungsschutz besteht, sollte sich anwaltlicher Hilfe versichern. Einen Anwalt in der Nähe benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter 0 18 05 18 18 05 (14 Cent/min). Zu Bürozeiten können Sie sich auch direkt mit einem Verkehrsrechtsanwalt verbinden lassen. Sie können aber auch selbst im Internet suchen unter www.verkehrsrecht.de.


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 40/07 vom 16. Oktober 2007
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht, Monat Oktober
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
Tel. 030/72 61 52-1 29, Fax 030/72 61 52-1 93
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 18. Oktober 2007