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ZIVILRECHT/344: Schadensersatz nach Falschanzeige bei Handyversicherer (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 7. Mai 2008

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Schadensersatz nach Falschanzeige bei Handyversicherer


Grimma/Berlin (DAV). Wer gegenüber dem Versicherer vorsätzlich falsche Angaben zum Schadensfall macht, muss selbst Schadensersatz zahlen. Dazu zählen die Sachverständigenkosten und die anteiligen Personalkosten, die dem Versicherer im Rahmen der Ermittlungen zum Schadenshergang entstehen. Auf das Urteil des Amtsgerichts Grimma vom 11. September 2007 (AZ: 4 C 134/07) macht die Deutsche Anwaltauskunft aufmerksam.

Ein Handybesitzer hat bei der Versicherung einen Schaden an seinem Handy mit der Behauptung geltend gemacht, das Gerät sei heruntergefallen. Die Ermittlungen der Versicherung haben aber ergeben, dass die Angaben zu dem Schadenshergang nicht zutreffend sein können. Sie hat keine Versicherungsleistung erbracht und ihre Ermittlungskosten in Höhe von 121,51 Euro für ein Sachverständigengutachten und 200,00 Euro anteilige Personalkosten geltend gemacht.

Zu Recht, wie der Richter feststellte. Nach Überzeugung des Gerichts steht im Anschluss an die Beweisaufnahme fest, dass der Handybesitzer wissentlich und vorsätzlich versucht hat, einen Schaden vorzutäuschen, den der Versicherungsnehmer der Handyversicherung verursacht haben soll. Zeugen hatten jedoch gesehen, dass der Handybesitzer mit dem Handy noch telefoniert hatte, nachdem es heruntergefallen war. Dem Sachverständigen habe aber ein in zwei Teile zerbrochenes Handy vorgelegen, mit dem man nicht habe telefonieren können. Deshalb müsste das Handy entweder vorher oder aber später weiter durch seinen Besitzer beschädigt worden sein. Er habe damit falsche Tatsachen vorgespiegelt und sei deshalb zum Schadensersatz verpflichtet. Dazu gehören die Sachverständigenkosten, die der Versicherung entstanden sind und die anteiligen Personalkosten.

Falsche Angaben gegenüber den Versicherungen sind zu vermeiden. Welche Ansprüche man bei einem echten Versicherungsfall gegenüber diesen hat, erläutert ein Anwalt oder eine Anwältin. Anwälte zu den verschiedensten Rechtsgebieten n der Nähe benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (Festnetzpreis: 14 ct./min). Oder Sie suchen selbst im Internet unter www.anwaltauskunft.de.


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 29/08 vom 7. Mai 2008
Tipps des Monats der Deutschen Anwaltauskunft, Monat Mai 2008
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
Tel. 030/72 61 52-1 29, Fax 030/72 61 52-1 93
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 9. Mai 2008