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ZIVILRECHT/358: Golfclub muß Darlehen an scheidende Mitglieder zurückzahlen (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 4. August 2008

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Golfclub muss Darlehen an ausscheidende Mitglieder zurückzahlen


Düsseldorf/Berlin (DAV). Gewähren neue Mitglieder ihrem Golfclub bei ihrem Eintritt ein Darlehen muss der Golfclub bei deren Ausscheiden das Darlehen zurückzahlen. Er darf die Zahlung nicht mit der Begründung verweigern, dass keine Warteliste von weiteren Interessenten bestehe. Auf dieses Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 19. Juni 2007 (I-23U 36/07) weist die Deutsche Anwaltauskunft hin.

Bei ihrem Eintritt in einen Golfclub gewährte das Ehepaar diesem ein zinsloses Darlehen von je 4.090 Euro (8.000 DM). Mit dem Darlehen sollte der Erwerb und der Ausbau der Golfanlage finanziert werden. Vertraglich war nicht nur vereinbart, dass das Darlehen frühestens nach 10 Jahren und dem Austritt aus dem Golfclub kündbar sein sollte, sondern auch, dass das Darlehen nur gekündigt werden darf, wenn der Golfclub eine Warteliste von mindestens 20 Beitrittsinteressenten habe. Nach dem Austritt kündigte das Ehepaar das Darlehen und verlangte die Rückzahlung.

Zu Recht, wie die Richter meinten. Die Voraussetzungen für eine Kündigung des Darlehens mit dem Ablauf von 10 Jahren und dem zwischenzeitlichen Clubaustritt der Kläger seien erfüllt. Die zusätzliche Einschränkung, wonach die Rückzahlung des Darlehens vom Bestehen einer 20 Interessenten umfassenden Warteliste abhängig sein soll, sei unwirksam. Sie benachteilige die Interessen der Clubmitglieder im Verhältnis zum Golfclub unangemessen. Zwar sei das Interesse des Golfclubs nachvollziehbar, sich im Falle des Ausscheidens mehrerer Mitglieder vor einem plötzlichen und unkalkulierbaren Kapitalabfluss zu schützen. Dieses Risiko werde aber bereits durch die lange Laufzeit des Darlehens ausreichend gemindert. Die Darlehensgeber werden allerdings in ihrer Freiheit erheblich eingeschränkt, weil sie mangels Festlegung einer Höchstmitgliederzahl oder der Voraussetzung des Aufnahmestopps keinerlei Einfluss darauf nehmen können, ob und unter welchen Bedingungen vom Golfclub überhaupt eine Warteliste angelegt wird. Im Übrigen habe das seit den 90er Jahren sinkende Interesse an Golfclubs dazu geführt, dass im Allgemeinen Aufnahmestopps aufgehoben und eventuell bestehende Wartelisten aufgelöst worden seien. Daher sei diese Kündigungsklausel in dem Darlehensvertrag unwirksam.

Auch Vereinbarungen können auf ihren Bestand hin überprüft werden. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Nähe benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter www.anwaltauskunft oder unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis: 14 ct./min).


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 42/08 vom 4. August 2008
Tipps der Deutschen Anwaltauskunft, Monat August 2008
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 5. August 2008