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ZIVILRECHT/359: Gastschulaufenthalt in Südafrika wegen Mängeln gekündigt (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 4. August 2008

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Kündigung des Gastschulaufenthalts wegen Gesundheits- und Schulmängeln


Köln/Berlin (DAV). Ein Vertrag über einen Gastschulaufenthalt in Südafrika kann wegen Mängeln gekündigt werden. Mängel stellen beispielsweise die Unterbringung in einem Malaria gefährdeten Gebiet, die Gefährlichkeit einer Stadt oder wenn die "High-School" nicht dem Anforderungsprofil einer "High-School" entspricht, dar. Die Eltern können somit die Kosten und weiteren Schadensersatz von dem Vertragspartner verlangen, wie die Deutsche Anwaltauskunft unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 3. September 2007 (AZ: 16 U 11/07) mitteilt.

Die Eltern hatten für ihren Sohn einen einjährigen Gastschulaufenthalt in Südafrika vereinbart. Zunächst war der Sohn allerdings in einer Stadt mit einer möglichen Malariagefahr untergebracht. Darüber hinaus war die vermittelte Schule keine "High School". In dem Gastschulvertrag war allerdings versichert worden, dass es sich um eine "High School" handelt und die Stadt außerhalb eines Malariarisikogebietes liegt. Der Sohn wurde dann bei einer anderen Gastfamilie in einer als Malaria frei eingestuften Stadt untergebracht. Die neue Stadt war aber überaus gefährlich und der Sohn musste überwiegend zu Hause bleiben.

Die Klage auf Zahlung der Kosten für den Gastschulaufenthalt sowie weitere Schadenspositionen hatte mit 6.270 Euro Erfolg. Der Gastschulaufenthalt sei mangelhaft gewesen, da die vermittelte Schule nicht den Anforderungen einer "High School" - wie vertraglich vereinbart - entsprach. Zudem sei ein Ort ausgewählt worden, bei dem die Gefahr mit einer Malariainfektion bestand, was ebenfalls einen Mangel darstelle. Der neue Ort sei aufgrund von Straßenbanden überaus gefährlich, was zur Folge habe, dass der Sohn weitgehend im Haus hätte bleiben müssen. Die in dem Katalog der Beklagten zugesicherten Freizeitaktivitäten seien somit nicht möglich gewesen. Schließlich seien auch die Voraussetzungen für einen "geregelten Schulbesuch" nicht geschaffen. Der Direktor der dortigen Schule wollte den Sohn erst mit dem Beginn des neuen Schuljahres im Januar aufnehmen. Damit hätte der Sohn über einen Zeitraum von ca. drei Monaten nicht am Unterricht teilnehmen können.

Wer vereinbarte Leistungen nicht erhält, sollte seine Ansprüche mit anwaltlicher Hilfe durchsetzen. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Nähe zu den verschiedenen Rechtsgebieten benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter oder man sucht selbst im Internet unter www.anwaltauskunft.de. Dort findet man auch weitere zahlreiche Informationen zu verschiedenen Rechtsthemen. Anwälte am Telefon findet man unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis: 14 ct./min).


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 45/08 vom 4. August 2008
Tipps der Deutschen Anwaltauskunft, Monat August 2008
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
Tel.: 0 30/72 61 52-1 29, E-mail: walentowski@anwaltverein.de
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veröffentlicht im Schattenblick zum 5. August 2008