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ZIVILRECHT/391: Garantie gegen Durchrosten umfaßt nicht alle Rostschäden (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 17. März 2009

Ressort: Justiz/Verkehr

Garantie gegen Durchrosten umfasst nicht alle Rostschäden


Stuttgart/Berlin (DAV). Eine Neuwagengarantie gegen "Durchrostung" umfasst nicht jeden kleinen äußerlich sichtbaren Rostansatz. Erforderlich ist vielmehr, dass die Korrosion ein solches Ausmaß erreicht hat, dass Maßnahmen erforderlich sind, um eine unmittelbar bevorstehende Durchrostung zu verhindern. Über ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Oktober 2008 (AZ: 1 U 74/08) informieren die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Im Jahre 2000 kaufte der Kläger einen Neuwagen der so genannten Premiumklasse. Der Hersteller gab eine Garantie von 30 Jahren gegen "Durchrostung von innen nach außen". Nach vier Jahren entdeckte der Käufer einen Rostansatz auf der Fahrzeugkarosserie. Daraufhin wollte er den Hersteller aus der Garantie in Anspruch nehmen.

Das Gericht konnte den Garantiefall aber nicht nachvollziehen, da es bereits an einer Durchrostung von innen nach außen im Sinne der Bedingungen fehle. Nicht jeder Rostansatz an der Karosserie löse Garantieansprüche aus. Unter einer "Durchrostung" sei schon umgangssprachlich mindestens eine "korrosionsbedingte, die Substanz erhebliche schädigende Schwächung des Karosseriebleches" zu verstehen. Rein optische und oberflächliche Beeinträchtigungen fielen nicht darunter. Auch nicht bei einem Fahrzeug der Premiumklasse. Ein Kunde könne auch nicht erwarten, dass der Hersteller bei einer 30-jährigen Garantie für jeden sichtbaren Rost einstehen wolle.

Informationen und Anwaltssuche: www.verkehrsrecht.de


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 11/09 vom 17. März 2009
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
im Deutschen Anwaltverein, Monat März 2009
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
Tel.: 0 30/72 61 52-1 29, E-mail: walentowski@anwaltverein.de
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veröffentlicht im Schattenblick zum 20. März 2009