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ZIVILRECHT/393: Kein Schadensersatz für Sturz eines Inliners über erkennbares Hindernis (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 7. April 2009

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Kein Schadensersatz für Sturz eines Inliners über ein erkennbares Hindernis


Koblenz/Berlin (DAV). Ein über die Straße verlegter Gartenschlauch von wenigen Zentimetern Durchmesser stellt ein geringfügiges und von jedermann erkennbares Hindernis dar. Kommt es gleichwohl zum Sturz eines Inlineskaters, kann dieser - ebenso wie ein Fußgänger - keinen Schadensersatz verlangen. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. Januar 2008 (AZ: 5 W 15/08) hervor, über das die Deutsche Anwaltauskunft berichtet.

Eine Inlineskaterin kam auf einem über die Straße verlegten Gartenschlauch zu Fall. Sie verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld von den Eigentümern des anliegenden Grundstückes, die den Gartenschlauch verlegt hatten.

Jedoch ohne Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts war der Gartenschlauch klar als Hindernis zu erkennen. Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht könne dann nicht verlangt werden, wenn es sich - wie hier - um ein für jedermann klar erkennbares Hindernis handelt.

Bei der Durchsetzung berechtigter und der Abwehr unberechtigter Forderungen helfen Anwälte. Diese findet man zu den verschiedenen Rechtsgebieten bei der Deutschen Anwaltauskunft unter www.anwaltauskunft.de oder unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 Euro pro Minute).


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 13/09 vom 7. April 2009
Tipps des Monats der Deutschen Anwaltauskunft, Monat April 2009
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
Tel.: 0 30/72 61 52-1 29, E-mail: walentowski@anwaltverein.de
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veröffentlicht im Schattenblick zum 9. April 2009