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ZIVILRECHT/394: Kein Nutzungsausfall für privat gehaltenes Reitpferd (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 7. April 2009

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Kein Nutzungsausfall für privat gehaltenes Reitpferd


Hamm/Berlin (DAV). Wird beim Unfall ein zu privaten Zwecken gehaltenes Reitpferd verletzt, kann die Eigentümerin vom Schädiger keinen Ersatz für die in der Genesungszeit angefallenen Kosten für das Futter und die Unterstellung beanspruchen. Auch steht ihr kein Ersatz für die entgangene Nutzungsmöglichkeit des Pferdes zu. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Dezember 2008 (AZ: 6 U 136/08), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Die Klägerin hält zu privaten Zwecken ein Reitpferd. Bei einem Unfall wurde das Pferd verletzt und benötigte neun Monate zur vollständigen Genesung. Nachdem die Haftpflichtversicherung des Schädigers die Behandlungskosten gezahlt hatte, verlangte die Klägerin rund 2.300 Euro für die Kosten des Futters und die Unterstellung während der Genesungszeit.

Mit diesem Anliegen scheiterte sie in allen Instanzen. Es sei zwar richtig, dass während der Genesungszeit nicht nur die Behandlungskosten, sondern auch noch Kosten für die Futtermittel und die Unterstellung des Pferdes angefallen sind. Dies hätte die Klägerin jedoch auch dann aufwenden müssen, wenn das Pferd gesund geblieben wäre. Da diese Kosten also keine Unfallfolge sind, sind diese auch nicht ersatzfähig. Futter- und Unterstellkosten seien auch keine "Heilkosten". Auch erhalte sie keinen Ersatz für den Nutzungsausfall. Dieser wirke sich nicht in "typischer Weise auf die materiellen Grundlagen der Lebensgestaltung der Klägerin" signifikant aus. Es sei ihr kein wirtschaftlicher Schaden, sondern lediglich eine individuelle Genussschmälerung entstanden. Nutzungsausfall gäbe es typischerweise bei Kraftfahrzeugen, da hier oft ein wirtschaftlicher Schaden entstehe. Bei privat genutzten Pferden sei dies eben nicht der Fall.

Weitere Informationen unter www.anwaltauskunft.de oder unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 Euro pro Minute).


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 16/09 vom 7. April 2009
Tipps des Monats der Deutschen Anwaltauskunft, Monat April 2009
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
Tel.: 0 30/72 61 52-1 29, E-mail: walentowski@anwaltverein.de
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veröffentlicht im Schattenblick zum 9. April 2009