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ZIVILRECHT/433: Toilettenhäuschen-Rarität auf e-bay (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Tipps der Deutschen Anwaltauskunft, Monat November 2009 - Berlin, 3. November 2009

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Toilettenhäuschen-Rarität auf e-bay


Berlin/München (DAV). Sammler von altem Spielzeug sind manchmal bereit, viel Geld für ihre Leidenschaft auszugeben. Bei einer e-bay Auktion ersteigerte ein Sammler für 2.247 Euro ein Toilettenhäuschen, ein Spielzeugtoilettenhäuschen wohlgemerkt, mit Inneneinrichtung. Nachdem es bei ihm eingetroffen war, bemerkte er, dass es sich nicht um das erhoffte Original von Märklin, sondern um einen Nachbau aus den 80'er Jahren handelte. Er wollte den Kauf rückgängig machen. Da er das Stück aber von einem anderen Hobbysammler ersteigert hatte, wies das Landgericht München I am 7. August 2008 (AZ: 34 S 20431/04) die Klage ab. Auf ein geltendes Widerrufsrecht bei so genannten Fernabsatzgeschäften mit Gewerbetreibenden habe sich der Kläger nicht berufen können.

Der Verkauf hatte nach Auffassung des Gerichts auch keine falschen Zusicherungen gegeben. Er habe zwar das Toilettenhäuschen als "Rarität" und "alt" beschrieben. Das aber war, so stellte ein Gutachter fest, durchaus zutreffend. Auch Repliken von Märklin-Toilettenhäuschen seien eine Seltenheit - und die, um die es ginge, sei mit ca. 20 Jahren ebenfalls "alt". Der Verkäufer habe auch nicht behauptet, dass es sich um ein Original-Märklin-Toilettenhäuschen handelt, sondern dahinter - im wahrsten Sinn des Wortes - ein Fragezeichen gesetzt. Ausdrücklich wollte er noch vor Auktionsende "nicht garantieren, dass alles Original ist". Auch ein sittenwidriges Geschäft konnte das Gericht dem Kläger nicht attestieren. Schließlich habe die Versteigerung bei einem Euro begonnen. Außerdem sei es "allein der Leichtsinn des Klägers, wenn er für eine Sache, die er nur anhand eines Internet-Fotos und der dürftigen Beschreibung des Verkäufers auf ihren Wert überprüfen kann, ohne Vereinbarung eines Rückgaberechts, 2.247 Euro bietet. Bei solchen Risikogeschäften kann ihn das Zivilrecht nicht schützen."

Vor zahlreichen Risiken können allerdings Anwältinnen und Anwälte schützen, in den verschiedenen Rechtsgebieten. Selbst beispielsweise beim Internetverkauf zu beachten, ab wann man als Gewerbetreibender gilt und welche Regelungen dann gelten. Anwältinnen und Anwälte zu den verschiedenen Rechtsgebieten nennt die Deutsche Anwaltauskunft unter anwaltaukunft.de oder der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 Euro/min).


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 43/09 vom 3. November 2009
Tipps der Deutschen Anwaltauskunft, Monat November 2009
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
PR-Referat
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veröffentlicht im Schattenblick zum 5. November 2009