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ZIVILRECHT/446: Versicherungsschutz - Private Haftpflicht und Incomingversicherung (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 4. Januar 2010

Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht

Versicherungsschutz rund um die Familie: In jedem Fall gut abgesichert


Berlin (DAV). Die Private Haftpflichtversicherung ist eine der wichtigsten Versicherungen überhaupt. Relativ unbekannt hingegen ist die Incomingversicherung. Was sich dahinter verbirgt und was diese Versicherungen abdecken, erklärt die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Private Haftpflichtversicherung

Eltern haften nicht für ihre Kinder, auch wenn dieser Satz häufig zu lesen ist. Richtig ist: Kinder haften ab der Vollendung des 7. Lebensjahres für ihr eigenes Verschulden, wenn sie die nötige Einsicht haben. Für Schäden von Kindern unter 7 Jahren haftet niemand. Allenfalls haften Eltern dann für eine schuldhaft verletzte Aufsichtspflicht. Die Eltern müssen in einem solchen Fall darlegen, was sie zur Beaufsichtigung ihrer Kinder unternommen haben. Dabei heißt Aufsichtspflicht nicht Kontrolle auf Schritt und Tritt. Nach einem aktuellen Urteil des BGH reicht es bei einem 5-jährigen Kind, das etwa auf einem Spielplatz oder Sportgelände spielt, dieses regelmäßig etwa alle 30 Minuten zu kontrollieren.

In die private Haftpflichtversicherung sind auch Ehegatten und Kinder einbezogen. Lebt aber ein anderer pflegebedürftiger Verwandter (etwa die Großeltern) im selben Haushalt wie der Versicherungsnehmer, muss für diese Person eine gesonderte private Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Kinder sind solange mitversichert, solange sie unverheiratet und minderjährig sind. Für volljährige Kinder gilt der Versicherungsschutz nur, solange sie sich in der Schul- oder beruflichen Erstausbildung befinden.

Incomingversicherung

Eine weitgehend unbekannte Versicherung ist die so genannte Incomingversicherung. Dabei handelt es sich um ein umfassendes Versicherungspaket für Besucher aus dem visumpflichtigen Ausland. Wer einem ausländischen Besucher eine offizielle Einladung ausspricht - häufig die Voraussetzung zur Erteilung eines Besuchsvisums für die Bundesrepublik Deutschland - geht damit weit reichende Verpflichtungen ein. Er haftet nämlich für Kosten, die durch ärztliche Behandlungen in Deutschland oder im europäischen Ausland (EU) anfallen oder für Haftpflichtschäden, die der Besucher verursacht. Eine Incomingversicherung deckt diese Kosten, sofern es sich bei den Krankheitskosten nur um solche für unvorhergesehene Akutbehandlungen handelt. In der Regel kann eine Incomingversicherung für die Dauer von sechs Monaten abgeschlossen werden.

Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des DAV benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 Euro pro Minute) oder man sucht selbst im Internet unter www.davvers.de .


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Quelle:
Pressemitteilung VersR 1/10 vom 4. Januar 2010
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
PR-Referat
Littenstraße 11, 10179 Berlin
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veröffentlicht im Schattenblick zum 6. Januar 2010