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ZIVILRECHT/511: Bei Reiserücktritt nicht auf rechtzeitige Genesung hoffen (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Tipps des Monats der Deutschen Anwaltauskunft, Juni 2011 - Berlin, 16. Juni 2011

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Bei Reiserücktritt nicht auf rechtzeitige Genesung hoffen


München/Berlin (DAV). Wenn eine Urlaubsreise aus Krankheitsgründen storniert werden muss, dann sollte dies rechtzeitig geschehen. Die Hoffnung auf rechtzeitige Wiedergenesung ist im Rahmen der Reiserücktrittsversicherung nicht versichert. Dies gilt vor allem dann, wenn eine Grunderkrankung bekannt ist, die immer wieder ausbrechen kann. Im vorliegenden Fall ging es um Epilepsie. Auf eine entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts München vom 1. Juli 2010 (AZ: 281 C 8097/10) weist die Deutsche Anwaltauskunft hin.

Im Januar 2007 buchte ein Ehemann für sich und seine Ehefrau eine 10-tägige Reise, die im Mai angetreten werden sollte. Gleichzeitig schloss er eine Reiserücktrittsversicherung ab. Einen Monat nach der Buchung erlitt er einen epileptischen Anfall und war neun Tage stationär in einer Klinik. Dort wurde er als arbeits- und reisefähig entlassen. Am Tag der geplanten Reise erlitt er erneut einen Anfall und stornierte die Reise. Der Reiseveranstalter berechnete daraufhin Stornokosten, und zwar in Höhe von 80 Prozent des Reisepreises. Diese Kosten verlangte der Reisende von seiner Reiserücktrittsversicherung erstattet. Diese zahlte ihm aber nicht den ganzen Betrag, sondern nur die Stornokosten, die angefallen wären, hätte er gleich nach seinem ersten epileptischen Anfall die Reise storniert. Schließlich habe er gewusst, so die Versicherung, dass er an einer Grunderkrankung leide, die immer wieder ausbrechen könne. Das Unterlassen der Stornierung sei daher grob fahrlässig. Dagegen klagte der Versicherte mit der Begründung, es sei schließlich nicht vorhersehbar gewesen, dass und wann erneut ein Anfall ausbrechen würde.

Ohne Erfolg, so das Gericht. Durch den schwerwiegenden epileptischen Anfall und seinen 9-tägigen Krankenhausaufenthalt sei ihm bekannt gewesen, dass er an einer Erkrankung leide, bei der es zu weiteren Anfällen kommen könne, deren Zeitpunkt nicht vorhersehbar sei. Dass der Kläger als arbeits- und reisefähig entlassen wurde, ändere nichts daran, dass die Grunderkrankung fortbestehe. Eine Heilung von dieser Erkrankung sei dem Kläger von den Ärzten gerade nicht bestätigt worden. Er hätte daher bereits zu dem Zeitpunkt stornieren müssen, als er den ersten Anfall hatte. Nach den Versicherungsbedingungen habe er nämlich die Verpflichtung, die Stornokosten, die alle Versicherten gemeinsam tragen müssen, möglichst gering zu halten. Er hätte nur dann nicht kündigen müssen, wenn mit einer sicher zu erwartenden Genesung zu rechnen gewesen wäre. Dies habe aber eben nicht vorgelegen. Er habe gewusst, dass die Grunderkrankung gerade nicht geheilt war, auch wenn er akut keinen Anfall hatte. Er wusste, dass die Durchführung der Reise möglich sein, aber auch scheitern könnte. Diese Unsicherheit habe nicht die Versicherung, sondern er selbst zu tragen. Soweit der Kläger meine, er könne dann keine Reisen mehr unternehmen, da immer die Möglichkeit eines neuen Anfalls bestehe, müsse er bedenken, dass er durchaus reisen könne, das Risiko eines krankheitsbedingten Ausfalls aber selbst zu tragen habe.

Die Deutsche Anwaltauskunft weist darauf hin, dass es sich bei einer Krankheit, die die Reiserücktrittsversicherung umfasst, um eine unerwartete schwere Krankheit handeln muss. Der Reisende muss auch zum frühestmöglichen Zeitpunkt stornieren. Es lohnt sich auch, die Versicherungsbedingungen genau anzuschauen. Manche Versicherungen bieten Tarife an, die auch das Risiko versichern, dass eine bereits bekannte Krankheit ausbricht. Hier muss man dann meist einen höheren Versicherungsbeitrag zahlen.

Informationen: www.anwaltauskunft.de


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 24/11 vom 16. Juni 2011
Tipps des Monats der Deutschen Anwaltauskunft - Juni 2011
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 17. Juni 2011