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ZIVILRECHT/513: Berufsunfähigkeitsversicherung - Teilberufsunfähigkeit muß genannt werden (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 27. Juli 2011

Berufsunfähigkeitsversicherung - Auch bei fehlenden Gesundheitsfragen muss eine vorliegende Teilberufsunfähigkeit genannt werden


Regensburg/Berlin (DAV). Auch wenn der Versicherer beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung bestimmte Gesundheitsfragen nicht stellt, darf nicht schon vor Abschluss des Versicherungsvertrages eine (Teil-)Berufsunfähigkeit vorgelegen haben. Es bleibt bei der Voraussetzung, dass die Vertragsleistungen nur für eine in der Versicherungsdauer eingetretene Berufsunfähigkeit erbracht werden. Dies gilt auch in Fällen, in denen zwar eine Versicherung bereits vorlag, diese aber nach Krankheitsbeginn erweitert wurde. Auf eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Regensburg vom 28. Oktober 2010 (AZ: 3 O 1208/10 [3]) weist die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Die Parteien schlossen im Jahr 2004 eine Lebensversicherung einschließlich einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ab. Im September 2008 wandte sich ein Mitarbeiter der Versicherung an den Versicherungsnehmer und machte ihn darauf aufmerksam, dass er seinen Berufsunfähigkeitsschutz ohne erneute Gesundheitsprüfung erhöhen könne. Dies vereinbarten die Parteien im November 2008. Im Vorfeld dieser Vertragserweiterung wurde bereits im Februar 2008 bei dem Kläger ein Karzinom festgestellt, das die Anlage eines künstlichen Darmausgangs notwendig machte. Seit Februar 2008 liegt eine fünfzigprozentige Berufsunfähigkeit vor. Der Kläger wollte nunmehr die Basisrente aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung erhalten.

Ohne Erfolg. Anspruch auf eine Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung bestehe nur dann, wenn die Berufsunfähigkeit nicht bereits vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sei. Der Versicherte müsse den Anspruch und den Umstand, dass die Berufsunfähigkeit erst während der Laufzeit des Versicherungsvertrages eingetreten sei, beweisen. Sei der Versicherte bereits vor Vertragsabschluss nicht mehr fähig, seinen Beruf auszuüben, habe der Versicherte die Fähigkeit zur Berufsausführung eben nicht während der Vertragsdauer verloren, sondern davor und habe damit keinen Anspruch aus der Versicherung. Dies gelte auch, wenn eine Versicherung bei Krankheitsbeginn bereits vorgelegen habe, diese aber danach noch erweitert worden sei.

Informationen: www.arge-medizinrecht.de


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 1/11 vom 27. Juli 2011
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 29. Juli 2011