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ZIVILRECHT/595: Urteil zu geschlossenen Fonds - Ausschüttungen können nur begrenzt zurückgefordert werden (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 19. März 2013

Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht

BGH zu geschlossenen Fonds: Ausschüttungen können nur begrenzt zurückgefordert werden



Berlin (DAV). Kapitalanlagen in Form von geschlossenen Fonds führen immer wieder zu juristischen Streitigkeiten zwischen Anlegern auf der einen und den Vermittlern und Initiatoren auf der anderen Seite. Grund dafür ist die oft negative Geschäftsentwicklung. Statt satter Gewinne schlagen herbe Verluste bis hin zum Totalverlust zu Buche, teilt die Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) mit.

Aktuell stehen kriselnde Schiffsfonds im Brennpunkt rechtlicher Auseinandersetzungen. Hier lauert je nach Konstruktion des Beteiligungsmodells eine besondere Finanzfalle: Unter Umständen können Investoren im Verlustfall verpflichtet werden, bereits erhaltene Ausschüttungen wieder zurückzuzahlen. Knackpunkt ist ein häufig zu findender Verweis auf § 172 des Handelsgesetzbuches (HGB), wo es um die Haftung der Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft (KG) geht. Dort heißt es sinngemäß: Wenn sich ein Kommanditist einen Teil seiner Einlage auszahlen lässt, kann er im Fall einer Insolvenz zur Wiedereinzahlung des herausgenommenen Kapitals verpflichtet werden.

Wenn bei Schiffsfonds in der Anlaufphase Verluste entstehen, werden die von Beginn an laufenden Ausschüttungen in aller Regel aus den eingezahlten Geschäftsanteilen der Kommanditisten bestritten. Der Anleger erhält keine erwirtschafteten Gewinne, sondern tatsächlich sein eigenes Kapital in Teilen zurück. Den Anlegern erschließt sich dieser feine Unterschied oftmals nicht. Für sie läuft alles programmgemäß wie vom Vermittler versprochen. Umso erstaunter sind sie später, wenn die Fondsgesellschaft in der Krise diese Ausschüttungen zurückfordert. Oder wenn bei Pleite des Fonds der Insolvenzverwalter die Gelder für die Insolvenzmasse fordert.

Werden zum Zwecke der Fondssanierung Ausschüttungen zurückgefordert, ist dies im Regelfall nur möglich, wenn alle Anleger dem zugestimmt haben. Praktisch gibt es diese Einstimmigkeit fast nie. Zur Zahlung gezwungen werden kann niemand.

Ausnahme von der Regel waren bisher Fondsverträge, in denen festgelegt wurde, die Ausschüttung werde dem Anleger als Darlehen gewährt. Hier bejahte die Rechtsprechung bisher überwiegend die Rückforderungsmöglichkeit der Fondsgesellschaft. Dieser Praxis hat der Bundesgerichtshof mit einem aktuellen Urteil am 12. März 2013 einen Riegel vorgeschoben (AZ: II ZR 73/11). Tenor des Urteils: Nur wenn eine eigenständige vertragliche Abrede hierzu vorhanden ist, darf die Fondsgesellschaft Rückforderungen geltend machen. Ob hierfür ein bestimmter Wortlaut erforderlich ist, wird die in Kürze zu erwartende Urteilsbegründung zeigen.

Fordert der Insolvenzverwalter Ausschüttungen zurück, die nicht aus erwirtschafteten Gewinnen stammen, hat der Anleger in der Regel keine Möglichkeit mehr, die Zahlung zu verweigern. "Wir können Anlegern, die mit Rückforderungen aus der Fondsbeteiligung konfrontiert werden, nur dringend raten, anwaltlichen Rat durch Kapitalanlagespezialisten zu suchen. Die Lage muss genau geprüft werden. Eingeschätzt werden muss auch, ob nicht eine freiwillige Rückzahlung die bessere Alternative ist und den Fonds und damit das Kapital retten kann", sagt Rechtsanwalt Paul H. Assies, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

In der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht des DAV sind rund 1.000 Anwältinnen und Anwälte zusammengeschlossen, deren Arbeitsschwerpunkt auf diesem Fachgebiet liegt. Auf der Website der Arbeitsgemeinschaft www.bankundkapitalmarkt.de finden Ratsuchende den richtigen Experten in ihrer Nähe.

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Quelle:
Pressemitteilung BankR 3/13 vom 19. März 2013
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 21. März 2013