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ZIVILRECHT/601: Makler muss bezahlt werden (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Tipps des Monats der Deutschen Anwaltauskunft - Berlin, 26. Juni 2013

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Makler muss bezahlt werden



Hamm/Berlin (DAV). Wenn bei der Vermittlung von Wohnungen oder Grundstücken ein Makler ins Spiel kommt, wird häufig eine Maklergebühr fällig. Die muss auch dann bezahlt werden, wenn ein Grundstück erst nach einem halben Jahr und deutlich günstiger den Besitzer wechselt. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. März 2013 (AZ: 18 U 133/12) weist die Deutsche Anwaltauskunft hin.

Eine Maklerfirma hatte einer Unternehmensgruppe ein gewerbliches Objekt für einen Kaufpreis von 1,1 Millionen Euro benannt. Ein gutes halbes Jahr später kaufte das Unternehmen das Grundstück für rund 625.000 Euro. Es weigerte sich, dem Makler die verlangte Käufercourtage in Höhe von etwa 18.750 Euro zu zahlen. Unter anderem argumentierte es, die Maklerfirma habe den abgeschlossenen Kaufvertrag nicht vermittelt, da der vereinbarte Kaufpreis 43 Prozent unter dem von ihr genannten Preis liege.

Das sahen die Richter anders. Zwar könne ein Makler nur dann eine Courtage verlangen, wenn der Vertrag, mit dessen Herbeiführung er beauftragt gewesen sei, tatsächlich zustande komme. Führe seine Tätigkeit zum Abschluss eines anderen Vertrages, habe er keinen Anspruch. Identisch seien der beabsichtigte und der tatsächliche Vertrag zwar nicht, wenn der vereinbarte Kaufpreis um 43 Prozent von dem vom Makler benannten Kaufpreis abweiche. Im vorliegenden Fall habe dieser seine Courtage aber dennoch verdient, weil der Kunde mit dem abgeschlossenen Kaufvertrag den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg erzielt habe. Hieran ändere die Preisdifferenz zugunsten des Maklerkunden nichts.

Ohne weitere, hier nicht vorliegende Gründe sei es treuwidrig, wenn der Kunde unter Hinweis auf die für ihn vorteilhafte Preisabweichung die Courtagezahlung verweigere. Die Richter wiesen auch das Argument zurück, dass einem Makler das Verhandlungsgeschick seines Kunden nicht zugutekommen dürfe. Es liege in der Natur des Nachweismaklervertrages, dass die Vertragsparteien und nicht der Makler die Preisverhandlungen führten.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 25/13 vom 26. Juni 2013
Tipps des Monats der Deutschen Anwaltauskunft
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 28. Juni 2013