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ZIVILRECHT/616: Schadensteilung bei Streifkollision in Autobahnbaustelle (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht - Berlin, 6. September 2013

Ressort: Justiz/Verkehr

Schadensteilung bei Streifkollision in Autobahnbaustelle



Oldenburg/Berlin (DAV). Wenn sich beim Überholen in einer Autobahnbaustelle zwei Fahrzeuge streifen, müssen die Halter den Schaden je zur Hälfte übernehmen. Voraussetzung ist, dass keinem der beiden Fahrer die Schuld nachgewiesen werden kann. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. Mai 2012 (AZ: 6 U 64/12).

Ein Autofahrer überholte in einer Autobahnbaustelle einen Lkw mit Anhänger. Dabei streiften sich die Fahrzeuge. Der Autofahrer forderte von dem Lkw-Fahrer den Ersatz des kompletten Schadens. Er war der Meinung, der Lkw-Fahrer habe vor der Kollision den Mittelstreifen überfahren.

Er erhielt jedoch nur die Hälfte des Schadens ersetzt. Ein Sachverständiger konnte aufgrund des geringen Schadens bei der Rekonstruktion des Unfallgeschehens keine alleinige Schuld des einen oder des anderen feststellen. Der Ablauf des Unfalls bleibe daher ungeklärt. Daher komme es zu einer "Haftungsverteilung im Verhältnis 1:1", so das Gericht.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 34/13 vom 6. September 2013
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 10. September 2013