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ZIVILRECHT/620: Bienenhaus aus schlechtem Holz - wann haftet der Handwerker (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Tipps der Deutschen Anwaltauskunft - Berlin, 27. September 2013

Ressort: Ratgeber/Service/Haftungsrecht

Bienenhaus aus schlechtem Holz - wann haftet der Handwerker



Coburg/Berlin (DAV). Die Qualität eines Handwerkers gibt oftmals Anlass zum Streit. Gut, wenn er dann nachweisen kann, dass er den Auftrag entsprechend den Vorgaben erfüllt hat. So blieb die Klage eines Imkers gegen einen Zimmermann wegen Mängeln an einem Bienenhaus erfolglos. Diese Mängel beruhten auf der schlechten Qualität des vom Auftraggeber selbst gelieferten Holzes. Die Deutsche Anwaltauskunft informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Coburg vom 15. Januar 2013 (AZ: 22 O 404/12).

Ein Imker ließ sich von einem Zimmermann ein großes Bienenhaus bauen. Das Holz hierfür lieferte der Bienenfreund selbst. Für die Errichtung des Bienenhauses zahlte er 3.000 Euro, machte dann jedoch vor allem optische Mängel am Bienenhaus geltend. Er verlangte die bezahlten 3.000 Euro zurück und weitere fast 7.000 Euro Schadensersatz.

Der Zimmermann verteidigte sich: Er habe Bedenken angemeldet, was das angelieferte Holz betreffe. Der Imker habe aber unbedingt sein eigenes Holz verwenden wollen. Die gerügten Mängel seien auf das schlechte Holz zurückzuführen.

Der Imker musste zahlen. Es sei ihm auf die Benutzbarkeit des Bienenhauses angekommen. Daher könne er sich hinterher nicht auf andere Kriterien, wie zum Beispiel die Optik, berufen, so das Gericht. Genau dies tue er aber nun. Er habe aber die Arbeit des Zimmermanns zuvor akzeptiert, indem er das Bienenhaus habe fertig bauen lassen und es schließlich benutzte. Es gebe daher keinen Grund für Rückzahlung und Schadensersatz.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 46/13 vom 27. September 2013
Tipps der Deutschen Anwaltauskunft
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 1. Oktober 2013