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ZIVILRECHT/645: BGH urteilt - Bearbeitungsentgelte für Privatkredite sind unwirksam (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 14. Mai 2014

Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht

BGH urteilt: Bearbeitungsentgelte für Privatkredite sind unwirksam



Der BGH hat eine heftig umstrittene Frage des Bankrechts geklärt: Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite im Preisverzeichnis einer Bank oder Sparkasse sind unwirksam. Dies gilt auch, wenn das Institut das Bearbeitungsentgelt einfach in den Vertrag eingesetzt hat (Urteile vom 13.05.2014, Aktenzeichen XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13).

Der Tenor der Urteile lautet: Die Bestimmungen unterliegen der gerichtlichen Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB und halten dieser nicht stand. Dies gelte auch dann, wenn die Gebühr nicht als Bearbeitungsentgelt, sondern als "Entgelt für die Kapitalüberlassung" bezeichnet werde. Nach den Ausführungen der BGH- Richter werden Bankkunden durch die Bearbeitungsgebühren unangemessen benachteiligt, weil Banken dazu verpflichtet sind, ihren Aufwand für die Kreditvergabe aus den erzielten Zinsen zu decken. Dazu zählt unter anderem auch die Durchführung der Beratung, die Prüfung der Bonität und die Bearbeitung des Kreditantrags.

"Mit dem Urteil haben die obersten Richter die bereits von der Mehrzahl der Oberlandesgerichte postulierte Auffassung bestätigt, dass Bearbeitungsentgelte für Ratenkredite nicht zulässig sind", sagt Paul H. Assies, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft für Bank- und Kapitalmarktrecht. Das Urteil eröffne Kreditnehmern nun die Möglichkeit, im nachhinein die für ihre Ratenkredite erhobenen Bearbeitungsgebühren von der Bank zurückzufordern.

Umstritten bleibt die Frage der Verjährung. Dazu liegen dem BGH weitere Revisionen vor, über die später entscheiden wird. Unstreitig ist dabei, dass bei im Jahr 2011 abgeschlossenen Verträgen im Rahmen der dreijährigen Regelverjährung Ansprüche noch bis 31.12.2014 durchgesetzt werden können. Offen bleibt vorerst, ob die Verjährung generell erst mit den ersten einschlägigen OLG-Urteilen aus dem Jahr 2011 und deren Veröffentlichung einsetzt. Oder ob zum Beispiel auch Bearbeitungsentgelte aus Verträgen im Jahr 2010 und früher noch heute geltend gemacht werden können, weil vor 2011 niemand Kenntnis von deren möglicher Rechtswidrigkeit hatte. Verweigert eine Bank oder Sparkasse trotz der nun eindeutigen Rechtslage weiter die Rückzahlung, sollten Betroffene die Hilfe eines auf Bankrecht spezialisierten Anwalts in Anspruch nehmen.

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Quelle:
Pressemitteilung BankR 01/14 vom 14. Mai 2014
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veröffentlicht im Schattenblick zum 16. Mai 2014