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ZIVILRECHT/647: Bei Vorkasse muss das Fahrzeug vorher bezahlt werden (DAV)


Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) - Berlin, 26. Mai 2014

Ressort: Justiz/Verkehr

Bei Vorkasse muss das Fahrzeug vorher bezahlt werden



Bamberg/Berlin (DAV). Der Verkäufer eines Fahrzeugs kann von einem Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Käufer die vereinbarte Vorkasse nicht zahlt. Der Käufer kann weder Lieferung noch Schadensersatz verlangen. Dies entschied das Oberlandesgericht Bamberg am 31. Januar 2014 (AZ: 5 U 171/13), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Mann kaufte einen Traktor zu einem Kaufpreis von etwa 16.000 Euro. Käufer und Verkäufer waren unterschiedlicher Auffassung, ob Vorkasse vor Anlieferung des Traktors vereinbart worden war. Als klar war, dass der Mann keine Vorkasse leisten würde, stornierte der Verkäufer den Vertrag insgesamt und verkaufte den Traktor an einen anderen Kunden. Der verhinderte Käufer verlangte daraufhin die Lieferung des Traktors oder 10.000 Euro Schadensersatz.

Sowohl das Landgericht Coburg als auch die Bamberger Richter wiesen die Klage auf Übereignung des Traktors und die Schadensersatzklage ab. Nach der Anhörung von Zeugen sei klar, dass Vorkasse vereinbart worden sei. Nach Aussage des Käufers habe es ein Telefonat gegeben, in dem vereinbart worden sei, dass er keine Vorkasse leisten müsse. Der Vertreter des Verkäufers sagte als Zeuge jedoch aus, dass man üblicherweise auf Vorkasse bestehe. Das Risiko der Nichtzahlung und der entsprechenden Schwierigkeiten bei Rückholung des Traktors seien zu groß. Der Käufer habe zwar durch telefonisches Nachverhandeln versucht, die Vorauszahlung zu beseitigen. Darauf habe sich der Zeuge aber nicht eingelassen. Diese Aussage überzeugte das Gericht, im Gegensatz zur Aussage der Ehefrau des Klägers. Diese sagte aus, dass der Vertreter des Verkäufers am Telefon einem Verkauf des Traktors ohne Vereinbarung einer An- bzw. Vorauszahlungspflicht zugestimmt habe. Dies wisse sie deshalb, weil ihr Ehemann beim Telefonat mit dem anderen Zeugen jedes einzelne Wort wiederholt habe. Das Gericht meinte allerdings, ein solches Vorgehen wäre völlig lebensfremd. Es kam daher zum Ergebnis, dass eine Vorauszahlungspflicht bestanden habe, die der Kläger nicht habe erfüllen wollen. Deshalb durfte der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten und seinen Traktor an einen Dritten weiterverkaufen.

Informationen:
www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 23/14 vom 26. Mai 2014
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 28. Mai 2014