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ZIVILRECHT/654: Vertragsabschluss am Telefon - Beweispflicht liegt beim Verkäufer (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 31. Juli 2014

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Vertragsabschluss am Telefon: Beweispflicht liegt beim Verkäufer!



Berlin (DAV). Verträge, die man am Telefon abschließt, bergen Gefahren. Oft kommt es hinterher zu Streit über den Inhalt. Solche Verträge können aber auch widerrufen werden, erläutert die Deutsche Anwaltauskunft.

Vertragsabschlüsse per Telefon sind erlaubt. Hier herrscht Vertragsfreiheit. Doch wenn ein Verbraucher meint, es seien andere Vertragsinhalte besprochen worden, muss der Verkäufer beweisen, dass dem nicht so ist. Der Kunde wird also geschützt. Und das ist kompliziert: Zwar können Gespräche aufgezeichnet werden, dies aber nur mit Einverständnis des Angerufenen. "Wenn er diese nicht erteilt hat, ist ein solcher unrechtmäßiger Mitschnitt als Beweismittel auch nicht verwendbar", sagt Rechtsanwalt Jürgen Widder, Rechtsanwalt und Vorsitzender im Landesverband Nordrhein-Westfahlen des Deutschen Anwaltvereins (DAV). "Unzulässige Methoden können nicht zulässige Beweismittel schaffen."

So weit muss es aber nicht kommen, denn für Verbraucherverträge gelten besondere Regeln. So beträgt das Widerrufsrecht bei am Telefon abgeschlossenen Verträgen 14 Tage. Darüber muss der Verkäufer seine Kunden aufklären. Diese Frist gilt ab dem Moment, wenn die Belehrung schriftlich beim Verbraucher eingeht - und sie muss eingehen, andernfalls ist die mündlich geschlossene Vereinbarung nicht gültig. "Der Kunde ist also in einer entspannten Situation: ohne ordnungsgemäße Belehrung beginnt die Frist nicht", sagt Rechtsanwalt Jürgen Widder gegenüber der Deutschen Anwaltauskunft.

Sollte der Kunde die Frist aber verstreichen lassen, wird es schwierig, sich aus dem mündlich vereinbarten Vertrag herauszuwinden. Sogenannte Wiedereinsetzungsmöglichkeiten sind bei Fristversäumnissen grundsätzlich nur in den gesetzlich geregelten Fällen möglich. Solche Regeln gibt es unter anderem im Zivilprozess oder in der Abgabenordnung. In Widerrufsfällen eines mündlich geschlossenen Vertrags ist eine Wiedereinsetzung nicht vorgesehen. Allerdings hat der Kunde ja hier auch den Vorteil, dass er etwas bestellt hat, den Vorgang also selber steuern kann - im Unterschied zu einer Klage oder einem behördlichem Bescheid.


Lesen Sie mehr zum Thema:
http://anwaltauskunft.de/magazin/wirtschaft/dienstleistung/635/vertragsabschluss-am-telefon-das-sind-ihre-rechte/

Die Deutsche Anwaltauskunft ist ein Service des Deutschen Anwaltvereins:
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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 41/14 vom 31. Juli 2014
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 1. August 2014