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ZIVILRECHT/687: Der Versicherungsmakler haftet für Fehler - aber nur für die eigenen (DAV)


Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) - Berlin, 7. Oktober 2015

Der Versicherungsmakler haftet für Fehler - aber nur für die eigenen

Oberlandesgericht Hamm urteilt: Versicherungsnehmer muss richtig informieren


Berlin (DAV). In einem aktuellen Urteil zeigt das Oberlandesgericht Hamm (AZ: 18 U 132/14, Urteil vom 21. Mai 2015) die Grenzen der Schadensersatzpflicht von Versicherungsmaklern auf. Fazit: Wer von einem Versicherungsmakler Beratung erhofft, sollte diesen auch umfassend über alle Gegebenheiten und Besonderheiten informieren. Die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) informiert.

Im verhandelten Fall ging es um ein Ehepaar, das einen Versicherungsmakler mit der Sichtung und gegebenenfalls Optimierung seiner Versicherungsverträge beauftragt hatte. Zunächst setzte man sich zu einem Gespräch zusammen, währenddessen der Makler sich einen Überblick über die bestehenden Verträge verschaffte. Unter anderem ging es auch um eine Wohngebäudeversicherung, die noch eine feste Laufzeit von zwei Jahren hatte. Nach dem Gespräch wurde ein schriftlicher Maklervertrag geschlossen, in den der Versicherungsmakler verschiedene private Versicherungen, unter anderem auch die Wohngebäudeversicherung eintrug.

Versicherungsnehmer muss selbst auf Besonderheiten hinweisen

Etwa ein halbes Jahr nach diesem Gespräch brannte es auf dem Grundstück des Versicherungsnehmers. Ein Brandstifter hatte ein Zelt in Brand gesetzt, in dem Heuballen lagerten - es entstand ein Schaden in Höhe von rund 15.000 Euro. Der Versicherungsnehmer machte den Schaden bei seinem Wohngebäudeversicherer geltend. Ohne Erfolg, denn das Lagerzelt sei nicht Gegenstand der Wohngebäudeversicherung gewesen, wie der Versicherer argumentierte.

Nun wandte sich der Versicherungsnehmer an den Makler, weil er glaubte, dieser habe ihn falsch beraten. Die Sache ging vor Gericht und das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschied abschließend, dass der Makler zwar verpflichtet war, das versicherte Risiko zu untersuchen und das Ehepaar über Lücken im Versicherungsvertrag aufzuklären. Jedoch könne vom Versicherungsmakler im Rahmen einer ersten Kontaktaufnahme - und mehr hatte zwischen dem Ehepaar und dem Makler ja nicht stattgefunden - nicht verlangt werden, dass er die Versicherungssituation umfassend analysiert. Es wäre nach Auffassung des OLG vielmehr die Aufgabe des Ehepaars gewesen, den Makler auf Besonderheiten auf seinem Grundstück hinzuweisen. Ein Lagerzelt mit Heuballen findet sich schließlich nicht alltäglich auf Privatgrundstücken. Mit anderen Worten: Was der Versicherungsnehmer beim Makler nicht zur Prüfung in Auftrag gibt, kann dieser auch nicht erahnen und dazu auch keine Beratung leisten. Michael Piepenbrock, Fachanwalt für Versicherungsrecht von der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV), kommentiert: "Dem Versicherungsnehmer kann man nur empfehlen, bereits beim ersten Gespräch mit dem Makler diesen nicht nur umfassend über alle Umstände zu informieren, sondern auch deutlich zu erklären, was man eigentlich von ihm erwartet. Das kann dann zum Beispiel die Optimierung des Versicherungsschutzes beziehungsweise die Vermeidung von Lücken im Versicherungsschutz sein." Dem Makler rät der Fachanwalt, den Maklerauftrag nicht nur mündlich zu fixieren, sondern alles sofort schriftlich festzuhalten, was mit dem Versicherungsnehmer besprochen wurde. Im Falle eines Falles, so Fachanwalt Piepenbrock, dienen schriftliche Protokolle vor allem auch als Beweis.

Versicherungsmakler, Versicherungsvermittler - was sind die Unterschiede?

Ein Versicherungsvermittler vertreibt Versicherungsprodukte, und zwar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen. Er steht, wie es fachlich ausgedrückt wird, "im Lager des Versicherers", vertritt also in erster Linie dessen Interessen. Im Prinzip ist ein Versicherungsvermittler der Vertriebsmitarbeiter des Versicherungsunternehmens, das er vertritt.

Auch ein Versicherungsmakler vermittelt Versicherungsverträge, wird aber in der Regel vom Versicherungsnehmer beauftragt und vertritt daher allein dessen Interessen. Er ist nicht an ein bestimmtes Versicherungsunternehmen gebunden, sondern agiert unabhängig. Er ist verpflichtet, dem Versicherungsnehmer einen möglichst optimalen Versicherungsschutz zu beschaffen. Dazu muss er den Versicherungsnehmer einerseits umfassend beraten, auf erkennbare Risiken hinweisen und eventuell erforderliche Erweiterungen seines Versicherungsschutzes vorschlagen. Wenn ein Makler seinen Kunden falsch berät, indem er zum Beispiel den Wert eines Gebäudes im Versicherungsantrag zu niedrig ansetzt, haftet er im Versicherungsfall für die Folgen einer Unterversicherung.

Über die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein DAV

Die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hat 1.200 Mitglieder, 600 dieser Rechtsanwälte sind Fachanwälte für Versicherungsrecht. Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind in versicherungsrechtlichen Fragen die kompetenten Ansprechpartner - sowohl für Verbraucher als auch für Betriebe und Versicherungsunternehmen. Sie beraten auch beim Abschluss von Versicherungsverträgen und sind außergerichtlich und gerichtlich bei der Geltendmachung bzw. Abwehr versicherungsrechtlicher Ansprüche tätig.

Informationen:
www.davvers.de

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Quelle:
Pressemitteilung VersR 05/15 vom 7. Oktober 2015
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht
Pressesprecher Swen Walentowski
PR-Referat
Littenstraße 11, 10179 Berlin
Tel.: 0 30/72 61 52 - 129
Sekretariat:
Manja Jungnickel, Tel.: 0 30/72 61 52 - 139
Katrin Schläfke, Tel.: 0 30/72 61 52 - 149
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E-mail: walentowski@anwaltverein.de
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 10. Oktober 2015

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